Niedrigbesteuerung von Tochtergesellschaften ausländischer Versicherungsunternehmen in Irland

Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb eines Versicherungsunternehmens im Sinne der Aktivitätsklausel des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG a.F. kann auch gegeben sein, wenn die ausländische Tochtergesellschaft durch einen Betriebsführungsvertrag ein anderes Unternehmen mit der Ausführung des Versicherungsgeschäfts betraut hat

BFH Urteil vom 13.10.2010, I R 61/09

Begründung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 61/09 zur Reichweite der sog. Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) Stellung genommen. Von dieser Besteuerung werden im Inland ansässige Steuerpflichtige getroffen, die sich in einem sog. Niedrigsteuerland als Gesellschafter an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligen, welche als "Zwischengesellschaft" keine oder nur "passive" eigene Aktivität entwickelt und nicht "wirklich" am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt. Für diesen Fall werden die Einkünfte der Gesellschaft den Einkünften der inländischen Gesellschafter hinzugerechnet.

"Aktiv" tätig ist die ausländische Kapitalgesellschaft, die ein Versicherungsunternehmen betreibt, nur dann, wenn sie für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhält (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG). Der BFH hat entschieden, dass diese Aktivitätsvoraussetzung auch vorliegen kann, wenn die Kapitalgesellschaft durch einen Betriebsführungsvertrag ein anderes, ihr verbundenes Unternehmen mit der Ausführung des Versicherungsgeschäfts betraut.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein deutsches Versicherungsunternehmen eine Tochtergesellschaft (Ltd.) in Irland gegründet, die Rückversicherungsgeschäfte abschloss und daraus beträchtliche Einkünfte erzielte, die in Irland nur mit einem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern waren. Das operative Geschäft überließ die Ltd. über ein "management agreement" allerdings einer von ihr in Irland gegründeten weiteren Kapitalgesellschaft. Trotz dieses "Outsourcing" sah der BFH die Ltd. als hinreichend "aktiv" an; ihre Einkünfte waren der deutschen Muttergesellschaft deswegen nicht hinzuzurechnen.