Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse ( kassenbezogene Beurteilung )

Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung).

BFH Urteil vom 26.11.2014, I R 37/13

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ergab sich für den Kläger bei Betrachtung sämtlicher Trägerunternehmen (sog. kassenorientierte Betrachtung) keine sog. Überdotierung; hingegen war für einzelne Trägerunternehmen das maximal zulässige Kassenvermögen ihres Segments überschritten. Aufgrund dieser sog. segmentorientierten Betrachtung wurde das Kassenvermögen gestützt auf § 13 der Satzung an die betroffenen Trägerunternehmen zurückgezahlt.

Begründung:

Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide sind entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, da der Kläger auf der Grundlage der sog. kassenorientierten Betrachtung seines Vermögens die Bindungserfordernisse des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG 1999/2002 verletzt hat und damit der Körperschaftsteuer unterliegt.