Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus

Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. 
Die Rechnungsberichtigung hat nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben.

Niedersächsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 25.09.2014, 5 K 99/13