Überlassung von aufladbaren Zahlungskarten

Die Überlassung einer Zahlungskarte gegen den Einbehalt eines als Pfand bezeichneten Betrags ist eine Lieferung, wenn der Karteninhaber nach Übergabe frei über die Karte verfügen kann.

Die Überlassung der Zahlungskarte ist keine Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren) Tausch von Zahlungsmitteln, denn ihr kommt als Transportmittel und notwendiger Schlüssel für die elektronische Zahlung ein eigenständiger Wert zu.
Es liegt kein Umsatz im Zahlungsverkehr vor, denn die Bereitstellung der Zahlungskarte führt noch nicht zu einer Übertragung von Geldern des Karteninhabers an einen Zahlungsempfänger. Die Leistung des Unternehmers gegenüber dem Kartenerwerber beschränkt sich darauf, dass mit der Karte die technischen Voraussetzungen für die bargeldlose Zahlung vermittelt werden.

FG Hamburg v. 7.2.2017 – 2 K 14/16

Sachverhalt:
Gerade in Fußballstadien wird der Verkauf von Getränken und Speisen bargeldlos mit eigenen Zahlkarten abgewickelt. Diese Zahlkarten können dann mit einem bestimmten Geldbetrag auf-geladen werden. der dann beim Verkauf von Getränken oder Speisen von der Karte abgebucht wird. Ähnliche Modelle haben sich aber auch bereits beispielsweise in Firmenkantinen durchgesetzt. In Fußballstadien wird für die Ausgabe selbst ein zusätzliches Pfandgeld verlangt. Das FG Hamburg hat sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung dieses Pfandes befasst.

Begründung:
In dem Verfahren verlangte die Betreiberin des Zahlungssystems einen Geldbetrag von zwei Euro. Die Karte konnte innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gegen Erstattung eines etwaigen Restguthabens zurückgegeben werden. Dann wurde auch das Pfand von zwei Euro wieder erstattet. Die Betreiberin versteuerte die zwei Euro nicht.. Das FG geht hier davon aus. dass das Pfand bei der Ausgabe der Karten komplett zu versteuern ist. Es liegt hier nach Auffassung der hanseatischen Finanzrichter die Lieferung einer Zahlungskarte vor nach § 3 Abs.1 UStG. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich. dass der Betreiber weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer der Karte bleiben sollte. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Betreiber ist für die Frage der Lieferung unerheblich. Entscheiden ist hier. dass das Kartenunternehmen die Verfügungsmacht an den Karten dem jeweiligen Kunden verschafft hat. Das FG hat die Revision zugelassen.

Es bleibt die endgültige Entscheidung des BFH in dieser Frage abzuwarten.