Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden.
Demgegenüber setzt § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG kommt in diesem Fall nur zur Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige auf diese Regelung beruft.
Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, wie z.B. Verpflegungsleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des pauschalen Entgelts ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den von § 4 Nr. 12 UStG umfassten und deshalb gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.
BFH Urteil vom 20.3.2014, V R 25/11
Begründung:
Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG geht zutreffend davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur Unterbringung handelt, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind. Ein Steueranspruch ergibt sich auch weder aus § 25 UStG noch aus Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei wird gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG eine sonstige Leistung vorbehaltlich der §§ 3b und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon wird gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art anzusehen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UStG). Hierzu gehört gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.
Die von der Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zu den am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen. Dienstleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des Pauschalbetrags ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen und sind deshalb reine Nebenleistungen. Der Senat hat im Anschluss in einem Fall, in dem –wie hier– Leistungspakete bestehend aus Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension sowie ergänzende Leistungen an Busreiseunternehmer verkauft wurden, bereits entschieden, dass es sich bei den Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur Hotelunterbringung handelt. Die Verpflegung von Hotelgästen gehört zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers und bei einem auf die Verpflegung entfallenden Anteil von nur 12,5 % macht die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalbetrags aus.
Gegen die Annahme einer Nebenleistung spricht –entgegen der Auffassung des FA– nicht, dass Übernachtungsleistungen auch ohne Verpflegung in Anspruch genommen werden können. Für die Annahme einer Nebenleistung ist es nicht erforderlich, dass beide Leistungen derart miteinander verbunden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng –im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung– zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar.