Übernahme der Unterhaltskosten für Wanderwege durch einen Eigenbetrieb als vGA

Übernahme der Unterhaltskosten für Wanderwege durch einen Eigenbetrieb einer Gemeinde wird als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet.

BFH Beschluss vom 22.10.2014, I B 99/13

Begründung:

Im Übrigen hat sich das FG in der angegriffenen Entscheidung nicht ausschließlich auf das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung über die Verteilung von Aufgaben und Kosten in Bezug auf die Wanderwege gestützt. Es hat das Fehlen jeglicher –ausdrücklicher oder konkludenter– Absprachen, Übereinkünfte, Beschlüsse oder Regelungen festgestellt. Daher liegt die Klägerin schon im Ansatz falsch, wenn sie die vermeintliche Abweichung damit begründet, das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung genüge allein noch nicht, um nach der zu Dauerschuldverhältnissen ergangenen BFH-Rechtsprechung  von einer vGA ausgehen zu können.

Soweit die Klägerin weiter behauptet, im Streitfall habe es überhaupt keiner Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigenbetrieb bedurft, rügt sie die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Einzelfall, was für eine Revisionszulassung wegen Divergenz indes nicht ausreicht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55). Sie hält eine Vereinbarung auch nur deswegen für entbehrlich, weil sie den Sachverhalt ersichtlich anders würdigt als die Vorinstanz. Während diese davon ausgeht, dass es zunächst Sache der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 54a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes –BayStrWG–) ist, die durch den Widmungsakt (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) zur öffentlichen Straße gewordenen Wege zu bauen und zu unterhalten (Art. 9 Abs. 1 BayStrWG) und die Verlagerung dieser kommunalen Pflichtaufgabe (Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kapitel 13 Rz 7; Zimniok, BayStrWG, 8. Aufl., S. 274) auf einen anderen (hier: den KBO) einer klaren Regelung bedarf, geht die Klägerin von der ihres Erachtens nicht weiter begründungsbedürftigen Prämisse aus, dass es die “ureigenste” Aufgabe des Kurbetriebs ist, die Wege zu unterhalten und für die daraus entstehenden Kosten aufzukommen, so wie “kein Gesellschafter einer GmbH … mit seiner Gesellschaft eine Vereinbarung schließen” müsse, “wonach sich die GmbH verpflichtet die Wartung eigener Maschinen selbst zu tragen” und nicht der Gesellschafter. Mit derartigen Einwänden gegen die Richtigkeit der Tatsachenwürdigung wird ein materieller Mangel geltend gemacht, der eine Revisionszulassung nicht rechtfertig.