Überschreitung des Fünfjahreszeitraums bei gewerblichen Grundstückshandels

Jedenfalls bei branchenkundigen Steuerpflichtigen ist die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche bedingte Veräußerungsabsicht auch dann anzunehmen, wenn innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums zwar weniger als vier Objekte veräußert werden, sich aber in relativ kurzer Zeit danach planmäßig weitere Veräußerungen anschließen. Hierin ist zugleich ein Indiz dafür zu sehen, dass ein Gewerbebetrieb (einschließlich bedingter Veräußerungsabsicht) bereits zum Zeitpunkt der Grundstücksanschaffung (beziehungsweise Gebäudeerrichtung) vorgelegen hat.

BFH Beschluss vom 06.02.2009 – IV B 74/08 BFHNV 2009 S. 919 f.