Überschussprognose bei nur halbjähriger Ferienvermietung

Ist die Vermietung des Ferienobjekts (Ferienwohnung oder -haus) nur halbjährig (z.B. Sommersaison) vorgesehen und wird es im Übrigen (z.B. Wintersaison) weder selbst genutzt noch zur Vermietung bereitgehalten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer entsprechenden Überschuss-Prognose zu ermitteln.

BFH Urteil vom 28.10.2009 – IX R 30/08 BFH NV 2010 S. 850 ff

Begründung:

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen/Ferienhäuser, wenn deren Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit –abgesehen von Vermietungshindernissen– nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet.

Hat der Steuerpflichtige das Ferienobjekt indes neben der Vermietung auch selbst genutzt oder hat er sich (z.B. bei der Vermietung durch einen Dritten) eine Selbstnutzung vorbehalten, sind die allgemeinen Grundsätze nicht anwendbar. In diesen Fällen ist anhand einer Überschussprognose zu prüfen, ob der Steuerpflichtige das Ferienobjekt gleichwohl mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat.

Wird daher ein Ferienobjekt nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist das Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine entsprechende Prognose überprüft werden. Das gilt gleichermaßen, wenn das Ferienobjekt (z.B. in der Wintersaison) überhaupt nicht genutzt und damit auch nicht zur Vermietung bereitgehalten wird. Als maßgebender Zeitpunkt für die Prognose ist auf den Erwerb des Objekts bzw. den Beginn der Vermietung abzustellen.