Überstundenvergütungen und Feiertagszuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass an die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlte Überstundenvergütungen und Feiertagszuschläge auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen können, wenn es um eine kleine und im Handwerk tätige GmbH mit drei Gesellschafter-Geschäftsführern geht.

BFH Beschluss vom 06.10.2009 I B 55/09 BFH NV 2010 S. 469 ff

Begründung:

Es ist nicht klärungsbedürftig unter welchen Umständen bei einer kleinen und im Handwerk tätigen GmbH mit drei Gesellschafter-Geschäftsführern an diese gezahlte Überstundenvergütungen und Feiertagszuschläge als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen sind.

Diese Frage ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit geklärt, als hiernach die gesonderte Vergütung eines Gesellschafter- Geschäftsführers aus steuerlicher Sicht regelmäßig eine vGA darstellt und dass dies nur dann nicht gilt, wenn die Vermutung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis durch überzeugende betriebliche Gründe entkräftet ist.