Vorsteuerabzug: rechnungsergänzende Unterlagen bei Dauerleistungen

Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Miet- oder Pachtvertrag, in dem lediglich das Entgelt und die Umsatzsteuer für eine (monatliche) Teilleistung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ausgewiesen sind, nur dann für den Vorsteuerabzug aus, wenn die Leistungsabschnitte durch monatliche Zahlungsaufforderungen oder Bankbelege konkretisiert werden. Die Funktion als rechnungsergänzende Unterlage, aus der sich leicht und eindeutig der Leistungsumfang ergeben muss, können danach nur schriftliche Belege erfüllen.

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 4.2.2008, V B 170/06
Bei Dauerleistungen wie Mietaufwendungen muss auf dem Überweisungsbeleg der Leistungszeitraum für die Zahlung vermerkt sein. Der Vertrag reicht alleine nicht aus.