BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich

Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?

BFH Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 28.9.2017, V R 6/15

Begründung:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheiden, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind. Der Vorlagebeschluss des BFH vom 28. September 2017 V R 6/15 ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Denn die so erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung in Frage gestellt, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Im Streitfall erbrachte die Klägerin für eine Bank Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Sie übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten mit Geldmitteln der Bank, veranlasste den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch.

Die Klägerin begehrt die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen. Das Finanzamt sah die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, das Finanzgericht bejahte die Umsatzsteuerfreiheit.

Demgegenüber zweifelt der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und hält eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruht darauf, dass sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung an den Vorgaben der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zu orientieren hat. Bei Zweifeln an der Auslegung derartiger Richtlinien ist der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.

Der EuGH hat nunmehr zu entscheiden, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt. Danach können Dienstleister, die für Banken tätig sind, die für Banken geltenden Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Umsatzsteuerpflichtig sind demgegenüber Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird im Streitfall zu klären sein.

Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Umsatzsteuerfreiheit

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist keine materiellrechtliche Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie erlangt aber Bedeutung für die Steuerfreiheit aufgrund des Beleg- und Buchnachweises sowie für die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes.

Soweit die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes u.a. voraussetzt, dass der Unternehmer den gesetzlichen Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist, kommt es auf die formelle Vollständigkeit, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben an. Diese Verpflichtung erfüllt der Unternehmer u.a. durch Aufzeichnung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.

BFH Beschluss vom 02.11.2016 – V B 72/16 BFHNV 2017 S. 328

Begründung:

Das BZSt bestätigt auf Anfrage dem Unternehmer i.S. des § 2 UStG die Gültigkeit einer USt-Id-Nr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-Id-Nr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.

Die USt-Id-Nr. (§ 27a UStG) bzw. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (Art. 214 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG) sind zwar keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie erlangen aber Bedeutung für die Steuerfreiheit aufgrund des Beleg- und Buchnachweises (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung –UStDV–) sowie für die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes (§ 6a Abs. 4 UStG).

Die USt-Id-Nr. des Abnehmers (§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV) ist Teil des vom Unternehmer zu führenden Buchnachweises. Aufzuzeichnen ist die richtige USt-Id-Nr. des wirklichen Abnehmers; diese muss im Zeitpunkt der Lieferung noch gültig sein. Im Streitfall hat die Klägerin zwar die bei Lieferung noch gültige USt-Id-Nr. des MP aufgezeichnet. Da es sich aber bei dieser Firma –was unstrittig ist– um keinen Unternehmer handelt, entfällt die Beweiskraft dieser buchmäßigen Aufzeichnung. Es kann daher insoweit nicht zu einer Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf formeller Beweisgrundlage kommen.

Die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach nachgekommen ist. Maßgeblich hierfür ist die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt. Dafür genügt die Aufzeichnung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-Id-Nr. des Abnehmers, sodass die –im Streitfall erfolgte– rückwirkende Löschung dieser USt-Id-Nr. nach Ausführung der Lieferung nicht zulasten des gutgläubigen Lieferers berücksichtigt werden kann. Denn es widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Verkäufer allein deshalb zur Mehrwertsteuer heranzuziehen, weil die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers rückwirkend aus dem Register gelöscht wurde.

Selbst wenn ganz erhebliche und auf den ersten Blick erkennbare Unterschiede hinsichtlich der Unterschrift auf den Abholbelegen für drei PKW und dem Reisepass vorhanden sind und diese Abweichungen allein oder zusammen mit den verschiedenen Angaben der Klägerin über den Abholvorgang für die vier am 31. August 2010 verkauften PKW geeignet wären, Zweifel hinsichtlich der Person des tatsächlichen Abnehmers und der unternehmerischen Verwendung der verkauften PKW im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu begründen, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Klägerin bereits bei dem davor liegenden Verkauf vom 18. August 2010 und dem danach erfolgten Verkauf vom 23. Oktober 2010 die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hätte. Die bloße Vermutung, dass die Geschehnisse am 31. August 2010 zwischen der Klägerin und MP “möglicherweise” bereits am 18. August 2010 abgesprochen worden seien, ist jedenfalls nicht ausreichend, um einem Steuerpflichtigen den aufgrund der seinerzeit gültigen USt-Id-Nr. bestehenden Vertrauensschutz auch für solche Lieferungen zu versagen, in denen zu besonderer Sorgfalt veranlassende Umstände weder festgestellt noch offensichtlich sind.

Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt

Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an.

BFH Urteil vom 29.7.2015, XI R 23/13

Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur "erforderlich" ist, während Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken steuerpflichtig sind (Anschluss an EuGH-Urteil PCF Clinic, in UR 2013, 335)

 Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass gesundheitliche Probleme psychologischer Art nur dann die Steuerfreiheit ästhetischer Operationen und ästhetischer Behandlungen in Fällen wie z.B. Fettabsaugungen, Soft-Liftings, Augenlid- und Brustoperationen begründen können, wenn hierzu medizinische Feststellungen vorliegen, die von dem "entsprechenden Fachpersonal" zu treffen sind. Dabei ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der die ästhetische Operation z.B. als Chirurg durchführende Arzt ―anders als z.B. psychologische Psychotherapeuten und auf Leiden psychologischer Art spezialisierte Fachärzte― nicht zu dem "Fachpersonal" gehören, das "medizinische Feststellungen" zu "gesundheitlichen Problemen psychologischer Art" treffen kann, da ihm die hierfür erforderliche unmittelbare berufliche Qualifikation fehlt.

BFH Beschluss vom 19.06.2013 – V S 20/13 BFH/NV 2013, 1643

Begründung:

 Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG waren in den Streitjahren steuerfrei "die mit dem Betrieb der Krankenhäuser … eng verbundenen Umsätze, wenn … bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt … sind … ."

Unionsrechtliche Grundlage war hierfür Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wonach die Mitgliedstaaten "die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden", von der Steuer befreien.

Zur Steuerfreiheit sog. Schönheitsoperationen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL hat der EuGH mit Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 wie folgt entschieden:"- Dienstleistungen wie … ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen … fallen unter den Begriff ‘ärztliche Heilbehandlungen’ oder ‘Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin’ …, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Die rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ist als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich. Für die Beurteilung, ob Eingriffe wie die im Ausgangsverfahren unter den Begriff ‘ärztliche Heilbehandlungen’ oder ‘Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin’ … fallen, ist es von Bedeutung, dass Dienstleistungen … von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird. …"

Zur Begründung weist der EuGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung darauf hin, dass es für die Steuerfreiheit als ärztliche Heilbehandlung und Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darauf ankommt, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Auch ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen können, "soweit sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist, unter die Begriffe ‘ärztliche Heilbehandlungen’ oder ‘Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin’ … fallen. Wenn der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken erfolgt, fällt er nicht unter diese Begriffe". Weiter weist der EuGH darauf hin, dass gesundheitliche Probleme, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL unter die von der Mehrwertsteuer befreiten Eingriffe fallen, zwar auch psychologischer Art sein können, dass aber die "rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, … als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich" ist. Die Beurteilung dieser "medizinischen Frage … muss … auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind" . Daher ist für die Frage der Steuerfreiheit von Bedeutung, ob die Dienstleistungen von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird,.

Damit in Übereinstimmung steht die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der als Heilbehandlung nur die Tätigkeiten steuerfrei sind, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden, so dass eine ärztliche Leistung, die in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, nicht steuerfrei ist und es daher für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nicht ausreicht, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, sondern es vielmehr erforderlich ist, dass auch derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, womit es nicht zu vereinbaren ist, Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation als steuerfrei zu behandeln.

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur "erforderlich" ist, während Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken steuerpflichtig sind

Gesundheitliche Probleme psychologischer Art begründen nur dann die Steuerfreiheit ästhetischer Operationen und ästhetischer Behandlungen, wenn hierzu medizinische Feststellungen vorliegen, die von dem "entsprechenden Fachpersonal" zu treffen sind. Dabei gehört der die ästhetische Operation z.B. als Chirurg durchführende Arzt –anders als z.B. psychologische Psychotherapeuten und auf Leiden psychologischer Art spezialisierte Fachärzte– nicht zu dem "Fachpersonal", das "medizinische Feststellungen" zu "gesundheitlichen Problemen psychologischer Art" treffen kann, da ihm die hierfür erforderliche unmittelbare berufliche Qualifikation fehlt und zudem die abstrakte Gefahr besteht, dass ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen vorgenommen werden, obwohl diese für die Behandlung gesundheitlicher Probleme psychologischer Art nicht "erforderlich" sind. Dass es bei Durchführung ästhetischer Operationen und ästhetischer Behandlungen zur Linderung gesundheitlicher Probleme psychologischer Art zu einer Erhöhung der Heilbehandlungskosten dadurch kommt, dass über die "Erforderlichkeit" der Maßnahme eine zweite ärztliche Beurteilung einzuholen ist, spielt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Rolle. Zudem bedarf es für die Feststellung der Steuerfreiheit in diesem Bereich einer Einzelfallbeurteilung, für die der Steuerpflichtige im Hinblick auf seine Beweisnähe im gesteigerten Maß darlegungspflichtig ist.

Das FG hat zutreffend entschieden, dass es für die Steuerfreiheit auf die im jeweiligen Einzelfall bestehende medizinische Indikation ankommt. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, der sich auf eine Steuerbefreiung beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG diesen Nachweis nicht als durch die von Dr. X getroffenen Feststellungen erbracht angesehen hat, da Dr. X bei der Antragstellerin als Arzt beschäftigt ist und er selbst die Operationen durchgeführt hat, die den streitigen Umsätzen zugrunde liegen. Auch die Beurteilung durch Dr. Y, bei dem es sich um einen plastischen Gesichtschirurgen, nicht aber um einen Psychologen, Psychiater oder Neurologen handelt, ist ohne Bedeutung. Das FG ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass in bestimmten medizinischen Bereichen ein Einzelfallnachweis entbehrlich ist, da eine bestimmte Behandlungsform immer der Heilung einer Krankheit dient, dies aber für den Sonderfall einer Schönheitsoperation, die im Hinblick auf Gesundheitsprobleme durchgeführt wird, die psychologischer Art sind, nicht zutrifft, da psychische Störungen auch und ggf. sogar vorrangig mit den Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie behandelt werden können. Feststellungen des operierenden Arztes reichen daher nicht aus, um in Fällen wie Fettabsaugungen, Soft-Liftings, Augenlid- und Brustoperationen, den für die Steuerfreiheit erforderlichen Nachweis der Behandlung gesundheitlicher Probleme psychologischer Art zu erbringen.

In Übereinstimmung mit dem EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 steht bei der gebotenen summarischen Prüfung auch, dass das FG entschieden hat, dass beim Vorliegen von fachpsychiatrischen oder fachpsychotherapeutischen Befunden oder von konsiliarisch durch einen Psychiater erstellten Eigenbefunden oder durch den Nachweis einer kontinuierlichen Therapie wegen psychischer Störungen vor Beginn des plastischen Eingriffs durch einen Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Nervenarzt, Facharzt für psychosomatische Medizin oder psychologischen Psychotherapeuten oder durch den Nachweis einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation wegen einer psychischen Störung von einer Steuerfreiheit auszugehen sein kann. Kann danach die erforderliche Einzelfallprüfung im Hinblick auf nach § 203 des Strafgesetzbuches strafbewährte Offenbarungsverbote nicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten der Antragstellerin. Dass sich die Antragstellerin von den insoweit möglicherweise bestehenden Schweigepflichten im Hinblick auf das bei ihr durchzuführende Besteuerungsverfahren nicht hat entbinden lassen, begründet, wie das FG zu Recht entschieden hat, keine Steuerfreiheit. Schließlich ist das FG-Urteil auch insoweit zutreffend, als es den Gesundheitsbegriff der WHO, auf den es auch nach dem EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335.

 

Umsatzsteuerfreiheit eines ärztlichen Notfalldienstes

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG geht der Steuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vor.

Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot kommt § 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu.

Eine derartige durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des § 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausführung durch privat-rechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 UStG umfasst werden könnten.

BFH Urteil vom 8.8.2013, V R 13/12

 Begründung:

Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. August 2013 V R 13/12.

Der Kläger, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst. Dazu unterhielt er mit Funk ausgerüstete Kraftwagen mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten zu Notfallpatienten sowie eine Leitzentrale, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und ggf. Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte. Im Falle eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz war im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes erfüllt, insbesondere weil er auch personenbezogene Leistungen erbringt, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.

 

Leistungen der Altenhilfe eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen des „betreuten Wohnens“ sind umsatzsteuerfrei

Erbringt ein gemeinnütziger Verein gegenüber Senioren im Rahmen des "betreuten Wohnens" ein Leistungsbündel, das durch die Leistungen der in § 75 BSHG (Altenhilfe) genannten Art geprägt wird, ist die einheitliche Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, auch wenn der Verein insoweit nur gegenüber dem Vermieter der Seniorenwohnungen verpflichtet ist.

BFH Urteil vom 8.6.2011, XI R 22/09

Erläuterung (BFH)

Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 22/09 in einem Fall, in dem ein Verein von dem Vermieter der Seniorenwohnungen zur Erbringung von sog. Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft , Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten) eingeschaltet worden war und an den die dafür vom Vermieter vereinnahmte Betreuungsentgelte weitergeleitet worden waren.

Der BFH ließ in seinem Urteil offen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht ergebe (§ 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes). Jedenfalls könne sich der Verein unmittelbar auf eine unionsrechtliche Regelung berufen (Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach genüge es, wenn Leistungen erbracht würden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien, und dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht würden, die vom Mitgliedstaat als solche mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien.

Die vom klagenden Verein erbrachten – einheitlich zu beurteilenden – Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie geprägt seien durch Elemente, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der BFH dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

EuGH hat über Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung zu entscheiden

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG vorgelegt :

Ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung), bei der ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht,

– nur als Verwaltung von Sondervermögen für mehrere Anleger gemeinsam nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG oder auch

– als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (Umsatz, der sich auf Wertpapiere bezieht, oder als Vermittlung eines derartigen Umsatzes) steuerfrei?

Welche Bedeutung kommt bei der Bestimmung von Hauptleistung und Nebenleistung dem Kriterium, dass die Nebenleistung für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Verhältnis zur gesonderten Berechnung der Nebenleistung und der Erbringbarkeit der Nebenleistung durch Dritte zu?

Erfasst Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Leistungen oder auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung), selbst wenn dieser Umsatz nicht der zuletzt genannten Bestimmung unterliegt?

BFH Entscheidung vom 28.10.2010, V R 9/10

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Banken und andere Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiervermögen verwalten (sog. individuelle Portfolioverwaltung), mit diesen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung bejaht dies, so dass der Portfolioverwalter seine Leistung gegenüber dem Anleger mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern hat. Der BFH ist demgegenüber in einem Einzelfall von der Steuerfreiheit derartiger Leistungen ausgegangen. Auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass reagiert.

Die Beantwortung der dem EuGH vorgelegten Frage hängt maßgeblich davon ab, welche Bedeutung der EuGH dem sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei Leistungen zur Vermögensanlage beimisst. Dabei ist zu klären, ob es unter Wettbewerbsgesichtspunkten sachlich gerechtfertigt ist, dass für die sog. kollektive Wertpapieranlage durch Anleger, die sich an Wertpapierfonds beteiligen, eine Steuerbefreiung besteht, während die sog. individuelle Portfolioverwaltung, bei der z.B. eine Bank für einzelne Anleger Wertpapiere kauft und verkauft, nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung der Umsatzsteuer unterliegen soll.

Die dem EuGH vorgelegte Streitfrage betrifft die gesamte Branche der individuellen Portfolioverwaltung für einzelne Anleger in und außerhalb von Banken und hat dementsprechend erhebliche steuerliche Auswirkungen. Die Beantwortung der Frage durch den EuGH ist nicht nur für die Besteuerung des Vermögensverwalters selbst, sondern auch für das zivilrechtliche Verhältnis zum Anleger von Bedeutung. Sollte der EuGH die Steuerfreiheit der individuellen Portfolioverwaltung bejahen, kann für den Anleger je nach Ausgestaltung der zivilrechtlichen Preisvereinbarung ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich eines im Preis für die Verwaltungsleistung enthaltenen Steueranteils bestehen, wenn der Vermögensverwalter dem Anleger bisher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat.

Umsatzsteuerfreiheit bei Dozenten

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet.

BFH Urteil vom 23. August 2007 V R 4/05

Die Befreiung für Bildungsträger gilt nur für den Dozenten der unmittelbar für den Bildungsträger arbeitet. Eine mittelbare Tätigkeit ist nicht befreit. In diesem Fall muss der unmittelbare Träger für seine Dozenten ebenfalls einen Antrag stellen.