Beseitigung der Steuergefährdung

Es ist geklärt, dass ein Erlass von Umsatzsteuer nach § 163 AO über die in § 14c Abs. 2 und 3 UStG geregelten Fälle hinaus nicht in Betracht kommt, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens in Form eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt wird, weil der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug wegen Zahlungsunfähigkeit nicht rückgängig machen kann.

BFH Beschluss vom 26.07.2013 – V B 21/12 BFH/NV 2013, 1822

Begründung:

Die Rechtsfrage, ob bei einer Steuerfestsetzung wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14 Abs. 3 UStG über die nunmehr in § 14c Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStG geregelten Fälle hinaus durch Rechnungsberichtigung ein Erlass der Steuer nach § 163 AO möglich ist, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nicht durch Rechnungsberichtigung beseitigt worden ist, ist geklärt. Hat der Steuerpflichtige eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt, obwohl er tatsächlich keine Leistung erbracht hat, besteht die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger. Aus dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer hat der EuGH gefolgert, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, eine Korrekturmöglichkeit für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt wurde.

Ist die Beseitigung der Gefährdungslage nicht gelungen, weil der Rechnungsempfänger zahlungsunfähig geworden ist, sind die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung nicht gegeben. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass bei Umsätzen in einer Lieferkette Umstände vorausgehender oder nachfolgender Lieferungen grundsätzlich unbeachtlich sind. Da das FG-Urteil den Grundsätzen der EuGH- und BFH-Rechtsprechung entspricht, besteht auch kein "gravierender Rechtsanwendungsfehler", der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu gefährden.