Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass im Falle einer irrtümlichen Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 UStG ist.
BFH Beschluss vom 27.07.2016 – V B 39/16
Begründung:
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) erachtete Frage, wie mit rechtsgrundlosen Doppelzahlungen, die nicht oder auf einer bereits erfüllten Vereinbarung beruhen, zu
Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass im Falle einer irrtümlichen Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist.