Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH Beschluss vom 12.10.2010, I B 70/10

Begründung:

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegensteht, mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden und daher regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen. Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens. Es ist des Weiteren geklärt, dass die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Umsatzprovisionen, die weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt sind, auch dann regelmäßig vGA darstellen, wenn die Provisionen nur für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden.