Gewinnerzielungsabsicht

Trotz langjähriger Verluste kann eine Gewinnerzielungsabsicht dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige Umstrukturierungsmaßnahmen vornimmt, die nach dem damaligen Erkenntnishorizont geeignet waren, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone zu führen.

BFH Beschluss vom 20.07.2011 – XB 159/10 BFHNV 2011 S. 1865

Begründung:

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, welche Umstrukturierungsmaßnahmen aufzuzeigen seien, damit auch bei Nutzung von Räumen in privaten Immobilien für betriebliche Zwecke die Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden könne, ist nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat bereits entschieden, dass trotz langjähriger Verluste die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen kann und Maßnahmen als geeignet anzusehen sind, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.