Uneinbringlichkeit des Entgelts aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Rechtsprechung, wonach das Entgelt für eine Leistung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, verstößt weder gegen insolvenzrechtliche Vorgaben noch gegen den Grundsatz der Unternehmenseinheit oder gegen Art. 90 MwStSystRL (Bestätigung der Rechtsprechung).

Ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung über einen feststehenden Sachverhalt zu treffen, scheidet eine die Gerichte bindende Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich aus.

BFH Beschluss vom 06.09.2016 – V B 52/16 BFHNV 2017 S. 67

Sachverhalt:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauunternehmers. Das Insolvenzverfahren wurde 2005 eröffnet. Im Streitjahr (2007) buchte er Forderungen in Höhe von… EUR aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als uneinbringlich aus. Entsprechend setzte er in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung… EUR wegen Änderung der Bemessungsgrundlage ab. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Umsatzsteuererklärung zunächst zugestimmt hatte, erließ es später einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007, in dem es eine Änderung der Bemessungsgrundlage ablehnte, da die Forderungen bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Jahr 2005) uneinbringlich geworden seien. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996), vom 24. September 2014 V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506) ab.

Begründung:

Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des FG–Urteils geklärt (grundlegend Senatsurteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996). Mit der dagegen geäußerten Kritik hat sich der BFH in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet. Danach verstößt die durch das Senatsurteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 begründete Rechtsprechung zur Uneinbringlichkeit weder gegen insolvenzrechtliche Vorgaben noch gegen den Grundsatz der Unternehmenseinheit.