Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

Beschluss vom 31.3.2010, V B 112/09

Begründung:

Nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG werden einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt unentgeltliche Leistungen durch einen Unternehmer für sein Personal für dessen privaten Bedarf, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine nach den genannten Vorschriften steuerbare unentgeltliche Leistung (auch) vor, wenn Leistungen des Arbeitgebers zwar aus betrieblichem Anlass erfolgen, die Leistung jedoch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer –wie z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die Abgabe von Mahlzeiten– befriedigt. Anders ist es, wenn besondere Umstände vorliegen und die Leistung deshalb durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (EuGH-Urteile vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 61 Rdnrn. 26 ff.; vom 11. Dezember 2008 C-371/07, Danfoss A/S und AstraZeneca A/S, BFH/NV 2009, 336 zur Abgabe von Mahlzeiten; BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 V R 104/98, BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582; vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426; vom 29. Mai 2008 V R 17/07, BFH/NV 2008, 1893; vom 29. Mai 2008 V R 12/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428). Der Zweck dieser Bestimmungen zur Entnahmebesteuerung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (z.B. EuGH-Urteile "Fillibeck" und "Danfoss A/S und AstraZeneca A/S").

Zu der grundsätzlichen vergleichbaren Fragestellung bei Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer hat der BFH entschieden, (nur) solche Vorteile seien kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil werde dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. In diesem Fall könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726, m.w.N.). Für Betriebsveranstaltungen (Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht) hat der BFH konkretisiert, das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen sei in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen; die Aufwendungen könnten auch im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist nach der Rechtsprechung des BFH zur Lohnsteuer eine typisierende Quantifizierung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227 ff., 230 ff., und vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, BFH/NV Beilage 2005, 112; BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442) zulässig, ab wann die den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteile von solchem Eigengewicht sind, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann und deshalb bei Überschreiten einer Freigrenze die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, juris; in BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726; vom 16. November 2005 VI R 68/00, BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440; vom 15. Januar 2009 VI R 22/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476; in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442). Des Weiteren hat sich der BFH im Urteil in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 insbesondere auch mit den Fragen zur Erforderlichkeit einer Anpassung sowie der auch vom Kläger vorgetragenen Auffassung, die Freigrenze müsse branchenspezifisch betrachtet werden, auseinandergesetzt.

Der Kläger selbst geht davon aus, dass die grundsätzliche Fragestellung, ob eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, mit derjenigen, ob die Leistung des Unternehmers an sein Personal durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, vergleichbar ist.