Ungeklärte Einlagen in der Betriebsprüfung

Ist nicht feststellbar, woher die Mittel für Einlagen in das Betriebsvermögen stammen, so kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese aus unversteuerten Einnahmen stammen.

Einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung bedarf es dafür nicht.

BFH Beschluss vom 03.04.2013 – X B 8/12 BFHNV 2013 S. 1065 f.

Begründung:

Der BFH geht aber auch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht dahin trifft, die Herkunft von Kapitalzufuhren aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen aufzuklären. Gelingt ihm dies nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen.

Er verkennt nicht, dass eine derart weit verstandene Nachweisobliegenheit hinsichtlich der Herkunft von Einlagen im praktischen Ergebnis zu einer weitreichenden Dokumentationsobliegenheit über die Quellen des privaten Vermögens führen kann. Indes hat der Steuerpflichtige selbst durch die Einlagebuchung seine privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre verknüpft. Die Einlagebuchung ist Teil der betrieblichen Buchführung und darf wie jeder andere Buchungsvorgang auf seine Richtigkeit überprüft werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt und das FG sich vergewissern dürfen, ob die als Einlage gebuchten Beträge tatsächlich aus dem Privatvermögen stammen oder in Wahrheit betriebliche Einnahmen vorliegen, die als solche, verbunden mit einer Privatentnahme, hätten verbucht werden müssen. Folgerichtig darf auch die Frage gestellt werden, ob das Privatvermögen des Steuerpflichtigen, dem der als Einlage gebuchte Betrag entstammt, eine Einlage in der nämlichen Größenordnung überhaupt ermöglicht. Im Rahmen dieser Überprüfung hat der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO mitzuwirken. Bleiben danach Ungewissheiten, so können daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Diesen Grundsätzen ist das FG gefolgt. Es hat die Angaben der Klägerin zu den eingelegten Mitteln gewürdigt und für unzureichend erachtet. Gegen diese tatsächliche Würdigung hat die Klägerin keine Zulassungsrügen erhoben

 

Nachweis von ungeklärte Einlagen in das Betriebsvermögen

Bei ungeklärten Einlagen in das Betriebsvermögen ist der Steuerpflichtige zur Aufklärung verpflichtet, sonst kann die Finanzverwaltung schätzen.

BFH Beschluss vom 3.4.2013, X B 8/12

Begründung:

Das FG hat seinem Urteil nicht, auch nicht konkludent, einen allgemeinen Rechtssatz zu Grunde gelegt, aus der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen folge eine Pflicht, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft des Privatvermögens zu führen. Es hat seinem Urteil vielmehr ausdrücklich und tatsächlich den Rechtssatz zu Grunde gelegt, aus der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht folge eine Obliegenheit, die Herkunft von Einlagen in ein Betriebsvermögen bis zu ihren Quellen hin nachzuweisen, andernfalls nachteilige Schlüsse gezogen werden dürften, namentlich eine Schätzungsbefugnis gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) bestehe.

Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 festgestellt, der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft des Privatvermögens zu führen.  Der BFH geht aber auch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht dahin trifft, die Herkunft von Kapitalzufuhren aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen aufzuklären. Gelingt ihm dies nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen.

Er verkennt nicht, dass eine derart weit verstandene Nachweisobliegenheit hinsichtlich der Herkunft von Einlagen im praktischen Ergebnis zu einer weitreichenden Dokumentationsobliegenheit über die Quellen des privaten Vermögens führen kann. Indes hat der Steuerpflichtige selbst durch die Einlagebuchung seine privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre verknüpft. Die Einlagebuchung ist Teil der betrieblichen Buchführung und darf wie jeder andere Buchungsvorgang auf seine Richtigkeit überprüft werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt und das FG sich vergewissern dürfen, ob die als Einlage gebuchten Beträge tatsächlich aus dem Privatvermögen stammen oder in Wahrheit betriebliche Einnahmen vorliegen, die als solche, verbunden mit einer Privatentnahme, hätten verbucht werden müssen. Folgerichtig darf auch die Frage gestellt werden, ob das Privatvermögen des Steuerpflichtigen, dem der als Einlage gebuchte Betrag entstammt, eine Einlage in der nämlichen Größenordnung überhaupt ermöglicht. Im Rahmen dieser Überprüfung hat der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO mitzuwirken. Bleiben danach Ungewissheiten, so können daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden.