Keine Änderung eines Steuerbescheides zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, wenn Finanzamt (FA) seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein bereits ergangener Steuerbescheid wegen „neuer Tatsachen“ zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn die – widersprüchlichen – Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung vom FA bei der Veranlagung zunächst übernommen worden waren.

FG Rehinland Pfalz Urteil vom 22. Februar 2011 (Az.: 3 K 2208/08)

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger als Bezirksverkaufsleiter einen Bezirk von 5 bis 9 Filialen zu betreuen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die drei Streitjahre machte er keine Angaben zum ausgeübten Beruf, lediglich in der Steuererklärung 2004 gab er an, „Verkaufsleiter“ zu sein. Er beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (an 199, 172 und 181 Tagen < 2003 bis 2005>) und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von rd. jeweils 2.800,- € (für 202, 205 und 222 Tage), wobei er jeweils eine Anlage „Reisekosten mit Tagesberichten beifügte, die vom Veranlagungsbeamten u.a. mit dem Vermerk „Nachweise lagen vor“ versehen wurde.

Für 2005 legte er eine Anlage zu den Werbungskosten bei und vermerkte darauf „Reisekosten als Revisor lt. Wochenberichte“, was vom Veranlagungsbeamten abgehakt wurde. Nach einer Außenprüfung kam das beklagte FA zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Einsatzwechseltätigkeit – und damit für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen – nicht vorliegen würden, weil die verschiedenen Filialen als einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu beurteilen seien

Begründung:

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, es sei unstreitig, dass es sich bei dem Aufsuchen der Filialen nicht um eine Reisetätigkeit handele, Verpflegungsmehraufwendungen also insofern grundsätzlich nicht anzusetzen seien. Eine Änderung der Bescheide sei aber auch bei Vorliegen „neuer Tatsachen“ ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannte Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.

Die hier entscheidungserhebliche Tatsache, dass der Kläger als Bezirksverkaufsleiter einen Bezirk von 5 bis 9 Filialen zu betreuen hatte – mit der rechtlichen Schlussfolgerung, dass diese Filialen regelmäßige Arbeitstellen darstellten – sei dem FA zwar nicht bekannt gewesen, wäre ihm aber bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht bekannt geworden. Der Kläger habe zwar unzureichende Angaben zu dem ausgeübten Beruf gemacht, doch seien seine übrigen Angaben in den Steuererklärungen hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und zu Reisekosten andererseits offenkundig widersprüchlich gewesen. Der Veranlagungsbeamte habe hinreichend Anlass gehabt, den sich daraus ergebenden Zweifeln nachzugehen und weitere Ermittlungen anzustellen oder den Kläger zu befragen. Denn es stelle sich die Frage, wieso der Kläger eine hohe Zahl von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geltend gemacht (199, 172 und 181) habe, wenn gleichzeitig eine hohe Zahl von Dienstreisen mit langen Abwesenheitszeiten von der Wohnung geltend gemacht worden sei. Offenbar habe der Beamte den falschen rechtlichen Schluss gezogen, dass der Kläger neben seinen Fahrten zur Arbeitsstätte noch Dienstreisen durchgeführt habe.

Es hätte sich aber aufgedrängt, dass der Veranlagungsbeamte beim Kläger nachgefragt und ihn aufgefordert hätte, eine schlüssige Erklärung zu seinen widersprüchlichen Angaben abzugeben. Dies sei aber unterblieben, womit der Beamte seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Dieser habe die vorgelegten Unterlagen gesehen, abgehakt und die Erklärungen noch am Tage ihres Eingangs zur maschinellen Verarbeitung freigegeben.

 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.