Untauglicher Zeugenbeweis für die private Nutzung eines Pkws

Es ist geklärt, dass atypische Sachverhalte wie die Nutzung von Lkws und Zugmaschinen aus dem Anwendungsbereich der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) herausfallen.

Ein Zeuge kann nicht zum Nachweis der (vollständigen) Privatnutzung eines Pkws benannt werden, da nicht sichergestellt ist, dass er stets und immer Kenntnis von der Nutzung dieses Pkws hat.

BFH Beschluss vom 01.12.2015 – X B 29/15

Sachverhalt:

Im Betriebsvermögen der Klägerin befand sich in den Streitjahren zunächst ein Mercedes Benz Vito und danach jeweils ein VW T5. Die Fahrzeuge wurden zwar als Acht-Sitzer oder Neun-Sitzer ausgeliefert, die Sitze im Innenraum waren jedoch nicht montiert worden, um den Transport der einzubauenden Teile zu ermöglichen. Am 6. Dezember 2007 schaffte die Klägerin daneben einen Citroen C3 Picasso für ihren Betrieb an. Die private Nutzung dieses PKW ermittelte sie durch die 1 %-Methode. Weitere Fahrzeuge waren weder auf die Klägerin noch auf ihren Lebensgefährten zugelassen.

Die Klägerin legte während der steuerlichen Außenprüfung für die Streitjahre Aufzeichnungen vor, wonach sämtliche Fahrten der Transporter als betrieblich ausgewiesen worden waren. Diese Aufzeichnungen waren mit Hilfe von Vordrucken gefertigt worden, die üblicherweise als Fahrtenbuch verwendet werden. Da jedoch deren Abgleich mit Werkstattrechnungen und Kraftstoffbelegen zahlreiche Unstimmigkeiten ergaben, ging die Prüferin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–) von einer privaten Mitbenutzung der Transporter aus. Die Prüferin ermittelte deshalb jeweils eine Nutzungsentnahme nach der 1 %-Methode.

Begründung:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, während dieser Erfahrungssatz sich auf LKW und Zugmaschinen grundsätzlich nicht anwenden lasse. Damit hat er eine allgemeine Aussage dahin getroffen, dass atypische Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes herauszunehmen sind. Es ist nicht erkennbar, warum es im Streitfall einer neuerlichen Entscheidung bedarf, weil das FG von dem Vorliegen eines derartigen atypischen Sachverhalts eben nicht ausgegangen ist. Es hat vielmehr dargelegt, dass die betroffenen Fahrzeuge der Klägerin nicht so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt gewesen seien. Diese Einschätzung hat es –nachvollziehbar– damit begründet, dass es zum einen möglich gewesen sei, die hinteren Sitzreihen wieder zu montieren. Zum anderen seien die Fahrzeuge auch sonst zur Beförderung von mindestens zwei Personen geeignet gewesen.

Auch soweit die Klägerin die Zeugenvernehmung ihres Lebensgefährten begehrte, musste das FG dem nicht folgen. Vielmehr hat es –aus Sicht des Senats zutreffend– nach seiner Ansicht das Beweismittel als absolut untauglich angesehen. Schließlich kann ein Zeuge nicht zum Nachweis der (vollständigen) Privatnutzung eines PKW’s benannt werden. Es ist nämlich nicht sichergestellt, dass er stets und immer Kenntnis über die Art der Nutzung dieses PKW’s hat. Er kann (lediglich) bezeugen, dass ein PKW nach seiner Einschätzung und seinem Kenntnisstand (eigentlich) privat nicht genutzt worden ist – mehr nicht.