Nachweis von Unterhaltsaufwendungen

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs setzt der Abzug von Unterhaltsaufwendungen neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere den Nachweis des entsprechenden Zahlungen durch den Steuerpflichtigen voraus. Welche Beweismittel zum Nachweis des Sachverhalts erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

BFH Beschluss vom 25.03.2009 – VI B 152/08 BFHNV 2009 Seite 932