Unterhaltszahlungen an Angehörige im Kosovo sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig

Ein Arbeitnehmer der Unterhaltszahlungen an seine im Kosovo lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kinder leistet, kann diese nicht als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ i.S. des § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen, wenn er nicht nachweist, dass sich seine Kinder bemüht haben, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17. September 2015 (4 K 2254/14)

Begründung:

Der aus dem Kosovo stammende Kläger wohnt im Rhein-Lahn-Kreis und war im Streitjahr 2013 als Kellner beschäftigt. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder in Höhe von 4.200 € als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen im Einkommensteuerbescheid allerdings nicht mit der Begründung, die Kinder seien im erwerbsfähigen Alter.

Die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und vertrat die Auffassung, dass die im Ausland lebenden Kinder des Klägers zwar grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen zählten. Da sie alle im arbeitsfähigen Alter gewesen seien, habe ein Unterhaltsanspruch allerdings nur dann bestanden, wenn sie auch tatsächlich unterhaltsbedürftig, d.h. nicht in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Im Kosovo habe zwar seinerzeit (2013) nachweislich Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht. Dies rechtfertige es jedoch nicht, ohne Weiteres darauf zu schließen, dass man dort keine Arbeit bzw. zumindest „Gelegenheitsarbeit“ finden könne. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, nachzuweisen, dass seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel tatsächlich nachhaltig eine angemessene Tätigkeit gesucht hätten. Entsprechende Nachweise habe der Kläger jedoch nicht bzw. nicht in ausreichender Form erbracht.

Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, weil die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterhaltsempfänger höchstrichterlich bereits geklärt sei.