Doppelte Haushaltsführung bei unverheiratetem Arbeitnehmer

Das nur übergangsweise Wohnen in einem von der Lebensgefährtin gemieteten Universitäts-Wohnheimzimmer ohne Kochgelegenheit erfüllt nicht die Voraussetzungen eines eigenen Hausstandes.

An einem eigenen Hausstand fehlt es, wenn die kurzfristige Mitbenutzung des Wohnzimmer dazu dienst, die Verlegung des bisherigen gemeinsamen Haupthausstandes zu überbrücken.

Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 2 K 7/07 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt EFG 2009 S. 826 ff.