Verbotene Umwandlung von Barlohn in Sachzuwendungen

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6. März 2008 VI R 6

Mit Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn sowie zur Barlohnumwandlung fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob ein in Form von Warengutscheinen geleistetes Urlaubsgeld als Sachlohn zu behandeln ist und damit die besondere und nur für Waren oder Dienstleistungen (Sachlohn) nicht aber für Barlohn geltende Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung findet.

Im Streitfall vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Waren-Gutschrift über den Betrag. Diese konnte bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden; eine Barauszahlung war nicht möglich.

In seinem Urteil vom 6. März 2008 entschied der BFH, dass das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln sei. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG (im Streitjahr 2.400 DM pro Jahr) gelte nicht für Urlaubsgeld, wenn es nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden könne. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, dass die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG voraussetze, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet sei. Habe stattdessen der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwende er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, sei dies Barlohn, der zum Erwerb einer Sache – im Streitfall eines Gutscheines – verwendet werde und kein Sachlohn.

Abgeltungszahlung für nicht genommenen Urlaub

Dem BFH-Urteil vom 28.01.2004, BFH-NV 2004 Seite 737, stellen Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH oder an eine, diesem nahe stehende Person, auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlung und trotz des gesetzlichen Verbotes der Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach § 7 Abs. 4 BUrlG keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe der Inanspruchnahme des Urlaubsanspruchs entgegen stehen.

Nach der BFH-Rechsprechung ist es aus der steuerrechtlichen Sicht nicht zu beanstanden, wenn dem GmbH-Geschäftsführer ein ihm zustehender vertraglicher Urlaubsanspruch in Geld abgegolten wird, weil aufgrund betrieblicher Gegebenheiten eine Gewährung des Freizeitanspruches nicht möglich war.

Konnte der Urlaub somit aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in Geldleistungsansprüche um.

Die Finanzverwaltung hat auf Bundesebene entschieden, dass die Abgeltung von Urlaubsansprüchen längstens bis zum 31.12. des Folgejahres möglich ist. Wird der Urlaubsanspruch später abgegolten, stellen diese Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.