Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen

An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist.

BFH Urteil vom 10.11.2015 – IX R 10/15 BFH/NV 2016, 529

Begründung:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete im Jahr 1990 gemeinsam mit den Beigeladenen H, K und S zu gleichen Teilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese erwarb zum 1. August 1990 ein mit einem Geschäftshaus bebautes, vermietetes Grundstück zum Preis von 1.750.000 DM. Die GbR setzte die Vermietungstätigkeit fort.

Am 11. Mai 2001 veräußerte der Beigeladene K seinen Gesellschaftsanteil zum Preis von 500.000 DM an den Kläger. Am selben Tag und in derselben Vertragsurkunde veräußerte der Beigeladene S seinen Gesellschaftsanteil ebenfalls zum Preis von 500.000 DM an den Beigeladenen H. Die GbR bestand danach nur noch aus dem Kläger und dem Beigeladenen H. Alle Beteiligten stimmten der Berichtigung des Grundbuchs zu. Am 18. Mai 2001 veräußerte die GbR das Grundstück zum Preis von 2.300.000 DM.

Begründung:

Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert und einheitlich festgestellt worden ist. Insofern ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben. Im Übrigen ist die Revision unzulässig.

Soweit sich die Revision gegen mehrere selbständige oder teilbare Streitgegenstände richtet, kann sie zum Teil zulässig und zum Teil unzulässig sein. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthalten, die selbständig angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen können. So verhält es sich im Streitfall. Soweit sich die Revision gegen die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Sonderwerbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften richtet, handelt es sich jeweils um selbständige Besteuerungsgrundlagen.

Zur Begründung hat der Kläger insofern nur ausgeführt, er halte an seinem Standpunkt fest, „dass Kosten der Ablösung einer vermieterbedingten Verbindlichkeit der GbR Sonderwerbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen und nicht in Zusammenhang mit möglichen Darlehenseinnahmen stehen, welche nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der GbR zu erfassen wären”. Diese Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erkennen.

Unzulässig ist die Revision auch, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung richtet. Streitig ist insofern nur noch die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat dazu im Klageverfahren behauptet, er habe die Rechnung als Anlage zur Feststellungserklärung dem FA übergeben. Das FA hat dem widersprochen. Die Rechnung sei nicht bei den eingereichten Anlagen gewesen. Sie befindet sich jedenfalls nicht in den Akten. Das FG hat die Aufwendungen nicht berücksichtigt, weil dem Kläger der Nachweis nicht gelungen sei. Dass er die Rechnung dem FA übergeben habe, könne nicht festgestellt werden. Es genüge insoweit nicht, dass das FA die Erklärung unbeanstandet entgegen genommen habe. Ohne einen Nachweis sei der Senat nicht in der Lage, den Aufwand festzustellen. Wo und wann der Beleg verloren gegangen sei, könne dahinstehen.

Soweit sich die Revision dagegen richtet, dass das FG den Ansatz eines privaten Veräußerungsgewinns im angefochtenen Feststellungsbescheid nicht beanstandet hat, ist sie zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass unter den Umständen des Falles über den privaten Veräußerungsgewinn im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung entschieden wird. Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen neben anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam” den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen  Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Dieser zweiaktige Tatbestand wird nur dann gemeinsam verwirklicht, wenn beide Teilakte gemeinsam verwirklicht worden sind.

An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist. Das gilt jedenfalls, soweit in dem Anteilserwerb bei der gebotenen Bruchteilsbetrachtung. Dieser anteilige Grundstückserwerb vollzieht sich vermittels der Anteilsübertragung gerade nicht „in der Einheit der Gesellschafter”, sondern ist dem erwerbenden Gesellschafter allein zuzurechnen.

Eine gemeinsame Tatbestandsverwirklichung liegt unter den besonderen Umständen des Streitfalls auch nicht deshalb vor, weil der Kläger und der andere verbleibende Gesellschafter zu den Gründungsgesellschaftern gehörten, weil die Gesellschaft das Grundstück mehr als zehn Jahre gehalten hat oder weil die Anteilserwerbe am selben Tag und in derselben Urkunde vereinbart worden sind. Diese Umstände ändern nichts daran, dass der Kläger und der Beigeladene H die hinzu erworbenen Gesellschaftsanteile nicht gemeinsam (z.B. in gesamthänderischer Verbundenheit), sondern jeder für sich erworben haben.