Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Das FG prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

BFH Urteil vom 29.2.2012, IX R 11/11

Begründung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 11/11 entschieden, dass kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft besteht.

Im Streitfall beantragte der Kläger eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an zwei landwirtschaftlichen Grundstücken zu Erschließungszwecken. Der Kläger glaubte, hierdurch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu vermeiden und wollte sich diese Ansicht vom Finanzamt (FA) vorab bestätigen lassen. Das FA hielt dagegen eine Veräußerung für gegeben und teilte dies in der Auskunft mit. Dagegen klagte der Kläger mit dem Ziel, das FA zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft zu verpflichten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und entschieden, das FA habe sein Ermessen zutreffend ausgeübt.

Der BFH ist dem nur im Ergebnis gefolgt: Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das FA für richtig hält. Ein Ermessen steht dem FA nicht zu. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich, denn eine verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein. Dies hat das FG zu prüfen. Im Streitfall war die Auskunft danach nicht zu beanstanden.

 

 

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

Die sog. Wertgebühr, die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhoben wird, ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß.

BFH Urteil vom 30.3.2011, I R 61/10

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. März 2011 I R 61/10 entschieden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter (sog. Auskunftsgebühren) nicht gegen das Grundgesetz verstößt. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der BFH es mit Beschluss vom 30. März 2011 I B 136/10 als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass die Auskunftsgebühr auch verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 €) und soweit ihre Höhe sich nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 in § 89 der Abgabenordnung erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 € je angefangene Stunde angesetzt.

Die neu geschaffene Auskunftsgebühr sah sich von vornherein beträchtlichen rechtspolitischen, aber auch verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt: Das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken hält der BFH im Ergebnis nicht für durchschlagend. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden; die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen. Die vom BFH konkret entschiedenen Fälle betrafen Auskünfte über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Umstrukturierungen von Unternehmen.