Grundsatz zur Pensionszusage einer GmbH

Eine Pensionszusage an dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ist nicht anzuerkennen, wenn zwischen der Zusage und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahr liegen, Das ist zumindest dann der Fall, wenn kein Anhaltspunkt vorliegt, der eine Unterscheidung diese Zeitraum rechtfertigen können.

Eine Pensionszusage ist steuerlich auch nicht anzuerkennen, wenn die Zusage erfolgt ohne das die Gesellschaftergeschäftsführer zuvor über einen Zeitraum von 5 Jahren auf seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Geschäftsführer geprüft wurde.

(Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000,2 K 2190/98 K, rechtskräftig, Deutsches Steuerrecht E 2001, Seite 1234).

Pensionszusagen insgesamt müssen erdienbar sein. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang eine Frist von 10 Jahren als ausreichen angesehen.

Eine Unterschreitung dieser Frist führt unweigerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn nicht Anhaltspunkte vorhanden die dieses rechtfertigen.

Daneben ist bei Geschäftsführern insgesamt darauf zu achten, dass sie ihre Befähigung zu dieser Position nachweisen können. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist eine Wartefrist von bis zu 5 Jahren einzuhalten. (BFH vom 15.10.1997 R 42/97, Bundessteuerblatt II 1999, Seite 316 ff.). Eine branchenerfahrener Geschäftsführer ist nach einer Dienstzeit von 18 Monaten ausreichend erprobt (FG Berlin v. 15.9.1997 (8534/96, EFG 1998 S.137).

Die Finanzverwaltung geht bei Neugründungen von einer Wartefrist von 5 Jahren und bei bestehenden Gesellschaften von einer Frist von 2-3 Jahren aus (BMF Schreiben vom 14.5.1999-IV C 6 –S2742-)/99 BStBl. I 1999, 512).