Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an nahe stehende Personen.

Erbringt eine Kapitalgesellschaft an einen nicht beherrschenden Gesellschafter ohne klare und eindeutige im Voraus getroffene Vereinbarung eine Leistung, kann die Annahme von vGA gerechtfertigt sein, wenn der Gesellschafter zugleich eine dem beherrschenden Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahe stehende Person ist.

BFH Beschluss vom 22.12.2ßß8 – IB 161/08 BFH NV 2009 S. 969 f