Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall auf Dienstreise sind steuerlich nicht absetzbar

Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall auf Dienstreise sind weder als Werbungskosten noch als außergewühnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

zu FG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 22.01.2016 – 4 K 1572/14

Begründung:

Die Kosten eines Strafprozesses wegen einer vorsätzlichen Straftat, die auf einem Verkehrsunfall beruht, sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn sich der Unfall bei einer Dienstreise ereignet hat. Die Prozesskosten seien weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Strafverteidigerkosten seien nicht als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers abzugsfähig. Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat und die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit “Unfallkosten” vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (zum Beispiel Reparaturkosten).

Dies gilt auch für den Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung. Eine außergewöhnliche Belastung liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich.