Minderung einer als Bezug anzusetzenden Verletztenrente um den Behinderten-Pauschbetrag

Werden die zur Beseitigung oder Linderung von Unfallfolgen entstandenen Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann die infolge des Unfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente (§ 56 SGB VII) aus Vereinfachungsgründen um den dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrag gemindert werden. Nur der verbleibende Teil der Rente ist zur Bestreitung des Unterhalts i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt oder geeignet.

BFH Urteil vom 9.2.2012, III R 5/08

Begründung:

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den für den Streitzeitraum maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie sog. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehört zwar zunächst in vollem Umfang zu den Bezügen. Sie ist jedoch nur insoweit zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet, als sie die Aufwendungen für therapeutische Maßnahmen übersteigt, die dem Betroffenen als Folge des Unfalls entstanden sind.

Die Verletztenrente soll den Mehrbedarf durch die bleibenden Verletzungen aufgrund des Unfalls und den Einnahmenverlust aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit ausgleichen. Entstehen dem Kind Kosten für Maßnahmen zur Behebung von körperlichen oder psychischen Schäden aufgrund eines Unfalls, für die nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Erstattung vorgesehen ist, steht die Verletztenrente dem Kind insoweit nicht für den Unterhalt zur Verfügung. Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt od

Werden die Kosten für Maßnahmen zur Behebung der aufgrund des Unfalls erlittenen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen, so kann auch hier der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den unfallbedingten Mehrbedarf dienen.