Straftatbedingter Verlust von Wertgegenständen als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn der straftatbedingte Verlust von Gegenständen nicht durch eine allgemein übliche Versicherung (Hausrat) gedeckt wurde.

Gleiches gilt, wenn ein gegen eine Versicherung bestehende Anspruch nicht durchgesetzt wird. Dann kann man diesen Schaden nicht der Allgemeinheit auferlegen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2008 3 K 3072/06 E rechtskräftig EFG 2009 S. 182 ff.