CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung unterliegendes Termingeschäft

Ein strukturierter EUR-Zinsswap mit CMS-Spread-Koppelung (CMS Spread Ladder Swap) ist ein unter § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallendes Termingeschäft.

Hat eine gruppeninterne Vereinbarung zur Folge, dass die im Außenverhältnis aus einem Termingeschäft berechtigte bzw. verpflichtete Holding GmbH die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft im Innenverhältnis insgesamt an ein gruppeninternes Unternehmen weiterreicht, führt die wirtschaftliche Betrachtung dazu, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG allein auf Ebene des aus dem Geschäft tatsächlich belasteten operativ tätigen Unternehmens Anwendung findet.

Die funktionale Ausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG setzt nicht nur einen subjektiven Sicherungszusammenhang, sondern auch einen objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Absicherungsgeschäft voraus. Das Sicherungsgeschäft muss deshalb auch dazu geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.

BFH Urteil vom 20.8.2014, X R 13/12

Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) verletzt nicht verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot

§ 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer "modellhaften Gestaltung" hinreichend bestimmt.

Sieht nach den Feststellungen des FG das vertriebene Konzept keine steuerlichen Verluste vor und sollte es danach ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein, so verletzt der Schluss des FG, in der Sache liege kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vor, weil nicht die Möglichkeit zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden sei, weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze.

BFH Urteil vom 6.2.2014, IV R 59/10

Begründung:

Mit Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, wonach Verluste im Zusammenhang mit sog. Steuerstundungsmodellen weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen. Mit der 2005 geschaffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einschränken, was ihm zuvor (mit dem früheren § 2b EStG) nicht hinreichend gelungen war. Bislang war streitig, ob § 15b Abs. 2 EStG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. Dies verneint nun der BFH, weil er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält.

In dem entschiedenen Fall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den neu eingefügten § 15b EStG angepasst worden. Der BFH äußert sich mit der Entscheidung erstmals zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b EStG, bestätigte aber in der Sache das Ergebnis der Vorinstanz, deren Feststellungen nicht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgereicht hatten.