Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Wird eine Wohnung zum Teil als Heimarbeitsplatz an den Arbeitgeber fremdvermietet, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind gebäudebezogene Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie auf den vermieteten Heimarbeitsplatz entfallen.

Niedersächsisches Finanzgericht 13. Senat, Urteil vom 17.06.2011, 13 K 142/10

Begründung:

Der vom Arbeitgeber gezahlte Mietzins ist – wie zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig – bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. § 21 EStG gilt zwar lediglich subsidiär, so dass vor Anwendung des § 21 EStG stets zu prüfen ist, ob die Miet- und Pachteinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart angefallen sind.

Im Streitfall gehören die Zahlungen des Arbeitgebers jedoch nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei denen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 38a EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), gehören dagegen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.