Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer im eigenen Haus gelegenen Ferienwohnung.

BFH Beschluss vom 18.1.2013, IX B 143/12

Leitsatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet.

Liegen die genannten zusätzlichen Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden.

Im Streitfall sind der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) im Vorverfahren sowie das Finanzgericht (FG) aufgrund einer den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung von Beweisanzeichen zu dem Ergebnis gelangt, die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen sei in den Streitjahren um mehr als 25 % unterschritten worden. Die Einkünfteerzielungsabsicht habe sich durch eine Prognose nicht feststellen lassen.

Soweit die Kläger auf die Besonderheiten eines nicht typischen Ferienorts sowie der Vermietung "unter dem eigenen Dach" verweisen, kommt es darauf im Streitfall ebenfalls nicht an: FA und FG haben die ortsüblichen Vermietungszeiten bindend festgestellt; außerdem sind die in der Gemeinde W zusammengefassten Ortschaften offenkundig (§ 291 der Zivilprozessordnung) typische Ferienorte. Die Lage der Ferienwohnung im Haus des Vermieters rechtfertigt keine abweichenden Kriterien