Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Prostitution

Es ist geklärt, dass die Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung der Prostitution keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG darstellt.

BFH Beschluss vom 21.01.2015 – XI B 88/14 BFHNV 2015 S. 864

Sachverhalt:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Besteuerungszeitraum 2010 u.a. Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen in zwei Gebäuden in …. Die Räume in diesen Wohnungen wurden gegen Entgelt an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution überlassen. Die Mietverträge waren als „kurzfristig” bezeichnet, auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnten von beiden Parteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Miete betrug zwischen 135 EUR und 150 EUR pro Tag und war täglich in bar an die Klägerin zu entrichten.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte die Klägerin die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Begründung:

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Vermietung an Prostituierte zum Zweck der Ausübung ihres Gewerbes keine Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist.

Soweit die Klägerin vorbringt, „beim Vorlesen des Falles” durch den Berichterstatter habe der Beisitzer Herr X die Augen geschlossen, und sie damit die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 FGO rügen wollte, wäre diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt. Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen.