Bewertung einer Fondsgesellschaft als vermögensverwaltende Personengesellschaften

Vorliegend kommt allein eine Wertfeststellung gemäß §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG in Betracht, da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende Personengesellschaften handelt.

FG Münster Urteil vom 16.04.2015, 3 K 1402/12 F

Sachverhalt:

Streitig ist die Wertfeststellung gemäß § 151 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) für den Anteil an einem in Form einer GmbH & Co. KG geführten Fonds.

Die Klägerin erwarb von Todes wegen zum 29.08.2010 einen Kommanditanteil am Rendite-Fonds GmbH & Co. Kg (StNr.:  im Folgenden: Fonds Nr. 1, nominal 60.000 USD). Der Erblasser hatte den Kommanditanteil treuhänderisch über die Fonds GmbH gehalten. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags obliegt die Geschäftsführung der geschäftsführenden Kommanditistin, während die persönlich haftende Gesellschafterin von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (§ 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages, Blatt 206 ff der Gerichtsakte).

Nach den Angaben der Fonds-Verwaltung vom 02.07.2014 (Blatt 100 bis 101 der Gerichtsakte) belief sich der Anteilswert zum Stichtag 29.08.2014 auf 45.756,31 Euro für den Fonds Nr. 1 (abgeleitet aus vor dem Stichtag liegenden Verkäufen). Laut Mitteilung der Fonds-Verwaltung vom 04.12.2014 beträgt der Anteilswert für den Fonds Nr. 1 bei einer Wertberechnung getrennt nach Vermögen und Schulden auf den Stichtag 29.08.2010 27.250,57 Euro (Blatt 245 der Gerichtsakte). Zur Höhe der Besitzposten und Schulden im Einzelnen wird auf die Mitteilung der Fonds-Verwaltung vom 03.03.2015 (Blatt 309 der Gerichtsakte) hingewiesen.

Nach Anforderung einer gesonderten Feststellung für den Wert des Anteils durch das für die Erbschaftbesteuerung zuständige Finanzamt forderte der Beklagte eine Feststellungserklärung bei der Fondsgesellschaft an, die am 08.09.2011 einging. Der Erklärung folgend stellte der Beklagte den Anteilswert gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG als Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden durch Bescheid vom 21.10.2011 auf 42.924,57 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Durch weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid vom 30.12.2011 wurde der Anteilswert auf 44.812,39 Euro (Fonds Nr. 1) festgestellt.Die Klägerin legte am 14.11.2011 Einspruch ein.

Die Feststellung des Wertes habe nicht gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG sondern gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu erfolgen. Es handele sich um Betriebsvermögen, da die vermieteten Gegenstände seitens des Mieters betrieblich verwendet würden. § 199 BewG sei nicht beachtet worden.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 02.04.2012 unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 02.05.2000 (IX R 71/96, BStBl. II 2000, 467) und des Finanzgerichts München vom 09.06.2007 (13 K 2602/03, zitiert nach juris) zurück. Nach den dortigen Ausführungen handele es sich nicht um gewerbliche Einkünfte sondern um solche aus Vermietung und Verpachtung, so dass Betriebsvermögen nicht vorliege. Die Nutzung durch den Mieter sei nicht entscheidend.

Mit ihrer am 17.04.2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Durchführung einer anderweitigen Bewertung weiter. Nach Vorlage der notariell beglaubigten Kopie des Gesellschaftsvertrages werde nun nicht mehr davon ausgegangen, dass es sich um gewerblich geprägte Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) handele (Blatt 272 der Gerichtsakte).

Die für die Bewertung danach maßgeblichen §§ 12 ErbStG und 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG seien widersprüchlich formuliert. Jedoch lasse sich unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG der Schluss ziehen, dass eine Bewertung nicht gewerblicher Personengesellschaften so zu erfolgen habe wie die Bewertung gewerblicher Personengesellschaften gemäß §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 97a BewG.

Letztlich werde aber auch bei einer derartigen Bewertung entgegen verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass eine Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke realitätsgerecht sein müsse, verkannt, dass Anteile an nicht gewerblichen Personengesellschaften eigenständige, marktgängige Wirtschaftsgüter seien, für die sich ein eigenständiger Markt, der sogenannte Zweitmarkt entwickelt habe. So setze der Beklagte auch vorrangig – wenn vorhanden – Zweitmarktpreise an. Seien Zweitmarktpreise nicht verfügbar, sei der Wert des Anteils an einer nicht gewerblichen Personengesellschaft auf der Basis der abzuzinsenden erwartbaren Auszahlungen zu schätzen.

Soweit man die Bewertung nach Vermögensgegenständen und Schulden vornehme, errechne sich für den Fonds Nr. 1 unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten laut Prüfungsbericht von R in Abweichung zur Mitteilung der Fondsgesellschaft ein Anteilswert von 24.882,69 Euro.

Begründung:

Soweit der Beklagte die Werte für die anteiligen Vermögensgegenstände und Schulden am Fonds-Anteil Nr. 1 höher als in der Summe 27.242,46 Euro festgestellt hat, ist der angefochtene Bescheid vom 30.12.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Darüber hinaus ist der Bescheid des Beklagten nicht zu beanstanden.

Bei Bedeutung für die Erbschaftsteuer sind gesondert festzustellen gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97) und gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG der Anteil am Wert von anderen als in Nummern1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen.

Vorliegend kommt allein eine Wertfeststellung gemäß §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG in Betracht, da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende, wegen der Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis nicht gemäß § 15 Abs. 3 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung, nach der derartige Fondsgesellschaften keine gewerblichen Einkünfte sondern solche aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erzielen. Für die Wertfeststellung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft fungiert § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG.

Dabei ordnet § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG an, den Anteil am Wert einzelner Vermögensgegenstände oder Schulden festzustellen. Das bedeutet nach Auffassung des Senats, dass eine Wertermittlung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft erfolgen muss. Eine Bewertung des Anteils an sich – angelehnt an § 11 BewG – mit dem Kurswert des Zweitmarkts (so der Beklagte) oder mit einem nach den Ertragsaussichten anhand der erwartbaren Auszahlungen auf den Anteil geschätzten Wert (so die Klägerin) kommt dagegen ebenso wenig wie eine Saldierung in Betracht (so auch Volquardsen, a. a. O.). Diese Sichtweise ergibt sich auch aus den für den Beklagten geltenden Anweisungen (R B 151.6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Erbschaftsteuerhandbuch). Die Regelung korrespondiert insoweit mit § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, nach dem es sich beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft um einen Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter handelt, so dass eine gesonderte Bewertung des Übertragungsgegenstandes „Gesellschaftsanteil“ ausscheidet (vgl. dazu Geck in Kapp/Ebeling Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 10 Rz. 52.2)

Für die Bewertung maßgebend sind danach die von der Fonds-Verwaltung auf den 31.08.2010 mitgeteilten Werte zu den einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden, nach denen sich in der Summe ein Wert in Höhe von 27.242,46 Euro ergibt. Die diesem Ergebnis zugrunde liegenden, von der Fondsverwaltung als der sachnächsten Person mitgeteilten Einzelwerte hält der Senat für zutreffend. Sie sind weder von der Klägerin noch vom Beklagten in einer Weise beanstandet worden, die den Senat veranlassen müsste, weitere Wertermittlungen anzustellen. Soweit die Klägerin meint, es müssten Verbindlichkeiten wie im Prüfbericht von R zum 31.12.2010 berücksichtigt werden, sieht der Senat aufgrund der Maßgeblichkeit des Todestags des Erblassers am 29.08.2010 als gemäß § 11 ErbStG maßgeblichem Stichtag dazu keinen Anlass. Allein wegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin, ein Schuldenanstieg um ca. X Euro gegenüber dem Schuldenstand zum Todeszeitpunkt sei nicht nachvollziehbar, sieht der Senat keinen Anlass, die im Übrigen nicht beanstandeten Mitteilungen der Fond-Gesellschaft zum 31.08.2010 in Zweifel zu ziehen.