Verpflegungsmehraufwand eines Arbeiters, der einer Fährstelle zugewiesen wurde

Ein einer Fährstelle des Nord-Ostsee-Kanals zugewiesener Arbeiter übt keine Fahrtätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG aus und kann deswegen keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil 13.12.2011, 5 K 161/08

Begründung:

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, der für die Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß anzuwenden ist, sind Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Ausnahme davon gilt dann, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig oder wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG). Der BFH hat in diesem Zusammenhang zur Auswärtstätigkeit eines Seemannes entschieden, dass ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann eine Fahrtätigkeit ausübt und sich auf Auswärtstätigkeit befindet (vgl. BFH Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10 BFH/NV 2011, 908).

Eine Fahrtätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Fahrten nicht von einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne einer regelmäßigen Arbeitsstätte antritt (vgl. BFH Urteile vom 11. Mai und 16. November 2005, BStBl. II 2005, 788 und 789 sowie BStBl. II 2006, 267). Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauernd angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist im Regelfall der Betrieb oder die ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht. Der zeitliche Umfang, mit welchem der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird, ist nicht von Belang. Eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um die täglichen Aufträge entgegen zu nehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der einen Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit (Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit) anzutreten (vgl. BFH Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04 BStBl. II 2005, 789).

Dies vorausgeschickt übt der Kläger nach Überzeugung des Senats vorliegend keine Fahrtätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG aus. Vielmehr tritt der Kläger seinen Dienst auf der Kanalfähre … immer über die Fähranleger nördlich oder südlich des Kanals an. Die beiden Fähranleger, in deren Nähe die der Fährstelle zugeordneten Arbeitskräfte ihre PKW abstellen können, sind aber Teil der Arbeitsstätte des Klägers, nämlich der „Fährstelle ….“ Dieser Arbeitsstätte ist der Kläger arbeitsvertraglich zugeordnet. Sofern denn in Bezug auf die Pendeltätigkeit der Kanalfähre zwischen den zwei Fähranlegern begrifflich überhaupt von einer Fahrtätigkeit im Sinne der Regelungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen gesprochen werden kann, würde diese Fahrtätigkeit jedenfalls von einem Tätigkeitsmittelpunkt, der eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, angetreten werden. Dabei ist es unmaßgeblich, wie lange sich der Kläger an den Fähranlegern aufhält und ob er sich dort verpflegen kann. Ausreichend und entscheidend ist, dass der Kläger seinen Dienst notwendig und sich ständig wiederholend von diesem Ort antritt und den Dienst auch an diesem Ort beendet. Damit unterscheidet sich der Kläger nicht von einem Linienbusfahrer, der seinen Fahrdienst regelmäßig an einem Busdepot beginnt.

Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern

Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt wurden.

Soweit der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung.

Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise ist regelmäßig steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn und mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.

BFH Urteil vom 24.3.2011, VI R 11/10

Begründung:

Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob dem Kläger überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist.

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Zu diesen steuerfreien Einnahmen gehören dem Grunde nach auch Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder i.S. des § 3 Nr. 13 EStG. Der Abzug der Werbungskosten ist nach § 3c EStG aber nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d.h. ausgezahlt hat.

Nach diesen Grundsätzen sind Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers in Höhe von 213,60 EUR als Werbungskosten mindernd zu berücksichtigen. Denn den gesetzlichen Pauschalen in Höhe von 240 EUR (2 x 12 EUR für die An- und Abreisetage sowie 9 x 24 EUR für die verbleibenden Tage) stehen steuerfreie Einnahmen in Höhe von 26,40 EUR (2,40 EUR x 11 Tage) gegenüber. Lediglich in dieser Höhe hat der Kläger steuerfreie Reisekostenvergütungen von seinem Dienstherrn erhalten.

Auch die dem Kläger gewährte Gemeinschaftsverpflegung steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Die unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme.

Im zweiten Rechtsgang hat das FG die entsprechenden Feststellungen nachzuholen. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Mahlzeiten noch (teilweise) versteuern muss, so ist der Bruttoarbeitslohn um den Sachbezugswert zu erhöhen. Dieser ist vorliegend mit den amtlichen Werten der Sachbezugsverordnung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Sätze 6, 7 EStG). Denn die Truppenverpflegung ist als Art der Verköstigung durch die Sachbezugsverordnung sowie die ihr zu Grunde liegende Verordnungsermächtigung erfasst. Die Kosten einer Truppenverpflegung sind, anders als die Kosten für Hotel- oder Gaststättenbesuche vergleichbar mit denen, die das Statistische Bundesamt zur Ermittlung der amtlichen Sachbezugswerte als Kosten für Nahrungs- und Genussmittel ermittelt hat (BRDrucks 509/77, S. 6).

Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit (Seefahrt)

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung (Änderung der Rechtsprechung).

BFH Urteil vom 24.2.2011, VI R 66/10

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10 entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung findet.

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich deshalb auf Auswärtstätigkeit.

Im Streitfall war der Kläger als technischer Offizier an 184 Tagen auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig. Zwar kehrte das Schiff zum Löschen der Ware von den Fangplätzen in internationalen Gewässern jeweils in den Ausgangshafen der Reise zurück, aber nicht in den im Inland gelegenen Heimathafen, von dem es bereits vor dem Streitjahr ausgelaufen war. Das Finanzamt lehnte deshalb den Abzug der vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten ab. Eine Schiffsreise finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut auslaufe, könne für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand in Abzug gebracht werden.

Der BFH hat das stattgebende Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Er kam allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt werde, nicht gelte. Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit "an derselben Tätigkeitsstätte" auf die ersten drei Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff finde jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt. Im Streitfall sei daher der Kläger zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt.

Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung

Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß.

BFH Urteil vom 08.07.2010 – VI R 11/08 BFHNV 2011 S. 14 ff

Begründung:

Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen. Nach Satz 5 der Vorschrift beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Gemäß Satz 6 der Vorschrift gelten die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die (gestaffelten) Pauschbeträge nach Satz 2 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Nach § 9 Abs. 5 EStG sind die aufgeführten Regelungen bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sinngemäß anzuwenden.

In besonderer Weise gilt dies jedoch für Mehraufwendungen für die Verpflegung. Aufwendungen für die eigene Verpflegung betreffen grundsätzlich die einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Privatsphäre. Soweit Aufwendungen für die Ernährung betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben sind, sind sie nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbar, weil solcher Aufwand in erster Linie der Befriedigung eines persönlichen Grundbedürfnisses entspricht. Ausnahmen bestehen für betriebliche Mehraufwendungen bei den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG genannten Auswärtstätigkeiten und der doppelten Haushaltsführung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesen Fällen die Verpflegungskosten typischerweise betrieblich veranlasst sind. Soweit die Berücksichtigung von Verpflegungskosten in diesen Fällen jedoch nach Ablauf von drei Monaten ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG), unterstellt der Gesetzgeber typisierend, dass die bei Beginn der Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands entfallen ist bzw. der Steuerpflichtige nunmehr regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursacht

Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß.

BFH Urteil vom 8.7.2010, VI R 10/08

Erläuterungen:

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 10/08 entschieden, dass die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate verfassungsgemäß ist.

Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24, 12 bzw. 8 € sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt.

Diese Begrenzung hat der BFH nun als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursache. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheide damit aus.

Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sah der BFH nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer sog. „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.

Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten für Küchenbetrieb bei einem Lotsen

Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen ist.

Dies gilt selbst dann, wenn dieser Personalkostenaufwand anteilig im Wege der Umlage (im Streitfall von Lotsen einer Lotsenbrüderschaft für einen gemeinschaftlich unterhaltenen Kantinenbetrieb) unabhängig davon zu tragen ist, ob der Steuerpflichtige die unter Einsatz dieses Aufwandes bereitgestellte Verpflegung in Anspruch genommen hat.

BFH Urteil vom 17. Februar 2009 VIII R 21/08

Begründung:

Zu Unrecht hat das FG die streitigen Aufwendungen des Klägers für den auf ihn entfallenden Anteil der Personalkosten des Kantinenbetriebs als Mehraufwand für seine Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bei den Betriebsausgaben seiner Einkünfte aus selbständiger Lotsentätigkeit berücksichtigt.

Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerpflichtiger Verpflegungsmehraufwendungen nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn er vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist (Satz 2 der Vorschrift) oder –wie im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG– eine sog. Einsatzwechseltätigkeit ausübt. In beiden Fällen ist nach Satz 5 der Vorschrift ein Ansatz des Verpflegungsmehraufwandes auf die dort bestimmten Pauschsätze begrenzt.

Mit den Pauschbeträgen soll der Mehraufwand des Steuerpflichtigen für auswärtige Verpflegung abgegolten werden, der durch die fehlende Gelegenheit entsteht, sich so günstig wie zu Hause zu verpflegen. Dabei kommt es für die Gewährung der Pauschbeträge weder darauf an, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt, noch darauf, ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Abzug der auf ihn umgelegten Personalkosten des Kantinenbetriebs, soweit dieser Personalkostenanteil die Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG übersteigt.

Dreimonatsfrist gilt auch bei Einsatzwechseltätigkeit

Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Verpflegungsmehraufwendungen findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zug einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.

( BFH Urteil vom 27.7.2004 VI R 43/93)(Andere Auffassung R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

Ergänzung:

Einsatzwechseltätigkeit durch Reisekostenregelungen 2008 aufgegeben. Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate beschränkt bleibt weiterhin bestehen.

Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit

Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
(BFH Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00)

Ergänzung:
Seit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wird nicht mehr zwischen Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit und Dienstreisen unterschieden.