Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten

Versicherungsprämien können nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind sie privat veranlasst, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob die Versicherung berufliche oder private Risiken abdeckt.

Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung sind in der Regel Sonderausgaben, da sie das der privaten Lebensführung zuzurechnende Risiko des Ausgleichs krankheitsbedingter Einnahmeausfälle abdeckt. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil scheidet aus, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich oder privat bedingter Risiken, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts geht.

BFH Beschluss vom 15.10.2013 – VI B 20/13 BFHNV 2014 S. 317

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes). Soweit sie privat veranlasst sind, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden. Da das abzudeckende Risiko regelmäßig zu einem nicht unwesentlichen Teil im privaten Lebensbereich angesiedelt ist, sind Beiträge zu Personenversicherungen in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten. Entsprechend hat die Rechtsprechung die Beiträge für eine Krankentagegeld-Versicherung ebenso wie diejenigen zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Zweck beider Versicherungen ist der Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle; mithin geht es um das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen. Das Risiko einer Krankheit und daraus folgender Einnahmeausfälle ist letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeits-Versicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Entscheidung von den angeführten Grundsätzen ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) habe mit der streitigen Versicherung, mit der keine berufsspezifischen Risiken, sondern nur die allgemeinen krankheitsbedingten Einnahmeausfälle versichert worden seien, ausschließlich Risiken der privaten Lebensführung abgedeckt. Da insoweit Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend.