Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)und andere Ausschüttung bei Versorgungszahlungen

Sind die als Versorgungsaufwand verbuchten und tatsächlich ausgezahlten Versorgungsleistungen für einen früheren Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, weil sich die Höhe der Versorgung auch an dem Umfang einer Umsatztantieme orientiert hat, liegen vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. und zugleich andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. vor.

Ein mechanisches Versehen, das eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ermöglicht, liegt nicht vor, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung besteht.

BFH Urteil vom 04.03.2009 –  I R 45/08 BFHNV 2010 S. 244ff

Begründung:

Eine Einkommensminderung bei einer Kapitalgesellschaft, die durch die Vergütung des Geschäftsführers veranlasst ist, kann aus steuerlicher Sicht eine vGA sein, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996 das Einkommen der verpflichteten Gesellschaft nicht mindern darf. Sie ist dann, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt und demgemäß den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gemindert hat, dem Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen. Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass die Einkommensminderung (z.B. als Gehaltsaufwand; als Aufstockung einer Versorgungsrückstellung) nicht (ausschließlich) durch das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Begünstigten, sondern (zumindest auch) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Das ist anzunehmen, wenn sich die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zu einer entsprechenden Vergütung verpflichtet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet.

Bei einer Versorgungszusage kann neben dem Zeitpunkt der Zusage (sog. Erdienensdauer)auch der Umfang der Versorgung tatbestandsrelevant sein. So kann die Annahme einer vGA darauf beruhen, dass die Bemessungsgrundlage für das Versorgungsversprechen Teilbeträge enthält, deren Einbeziehung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dazu hat der Senat entschieden, dass vGA auch insoweit vorliegen, als die Kapitalgesellschaft bei der Berechnung der Versorgungsverpflichtung eine als vGA zu qualifizierende Zusatzvergütung (im dortigen Streitfall: Überstundenvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Gehaltsbestandteil) zugrunde gelegt hat.

Gehaltsbestandteile, die als vGA zu qualifizieren sind, gehören nicht zu den (ausschließlich betrieblich veranlassten) Gehaltsbezügen und scheiden daher bei der Berechnung der Pensionsrückstellung aus.