Eine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs liegt nicht vor, wenn vereinbart ist, dass der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen kann, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf.
Auch im hier zu entscheidenden Streitfall liegt keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Das FG gelangte in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der nicht nur möglichen, sondern nahe liegenden tatsächlichen Würdigung, dass im Streitfall die private Fahrzeugnutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war. Das Vorbringen der Kläger, dass die im Geschäftsführervertrag verwendeten Begriffe "kann" und "darf" keine ausdrückliche Erlaubnis darstellen würden, erscheint eher fernliegend. Mit dieser Formulierung des Geschäftsführervertrags wird zwar nicht angeordnet, dass der Kläger das Firmenfahrzeug privat nutzen "muss", dass die private Nutzung aber nicht erlaubt sein sollte, lässt sich daraus nicht ableiten.
Angesichts dessen sind sämtliche von den Klägern vorgebrachten Überlegungen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine private Kraftfahrzeugnutzung, die ohne Vereinbarung erfolgt oder die über die getroffene Vereinbarung hinausgeht, als vGA oder als Arbeitslohn zu erfassen ist, für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.