Verzinsung ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung

Abgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, sind ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zu verzinsen.

BFH Urteil vom 22.9.2015, VII R 32/14

Begründung:

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2015 VII R 32/14 entschieden, dass unionsrechtliche Abgaben, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen sind.

Die Klägerin des Streitfalls ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen, das für mehrere Wirtschaftsjahre eine auf Unionsrecht beruhende marktordnungsrechtliche Produktionsabgabe zu zahlen hatte. Die der Abgabenerhebung zugrundeliegende unionsrechtliche Verordnung zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor wurde später vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für nichtig erklärt, weil die Methode der Abgabenberechnung zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt hat. Der Rat der EU trug diesem EuGH-Urteil Rechnung und erließ eine neue Verordnung, die zu einer für die Klägerin geringeren Produktionsabgabe führte.

Das beklagte Hauptzollamt erstattete daraufhin der Klägerin den zu viel entrichteten Abgabenbetrag und berechnete ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Zinsen auf diesen Erstattungsbetrag. Die Klägerin verlangte hingegen, Zinsen bereits von dem Tag an zu berechnen, an dem sie die Produktionsabgabe entrichtet hatte.

Das im Streitfall hinsichtlich der Frage der Verzinsung anzuwendende nationale Recht, nämlich die Abgabenordnung, sieht für den Fall, dass Abgaben aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu erstatten sind, vor, dass der Erstattungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 18. April 2013 entschieden, das nationale Recht dürfe nicht dazu führen, dass dem Abgabepflichtigen eine angemessene Entschädigung für diejenigen Einbußen vorenthalten werde, die er durch eine zu Unrecht gezahlte unionsrechtliche Abgabe erlitten habe. Zinsen auf Erstattungsbeträge müssten deshalb für den Zeitraum berechnet werden, in welchem die Mittel dem Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestanden hätten.

 

Der BFH hat keinen Grund gesehen, im Streitfall von dieser EuGH-Rechtsprechung abzuweichen. Für den Fall, dass die Finanzbehörden aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Abgaben zu erstatten haben, wird daher für die Berechnung der Zinsen auf den Erstattungsbetrag künftig zwischen unionsrechtlichen und nationalen Abgaben zu unterscheiden sein.

 

Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für den Verzinsungszeitraum 11. November 2004 bis 21. März 2011 nicht vor.

BFH Urteil vom 1.7.2014, IX R 31/13

Begründung (BFH):

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13). Er hat deshalb davon abgesehen, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.

Die Kläger hatten im Jahre 2004 erwirkt, dass ihr Einkommensteuerbescheid für 2002 teilweise von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung teilweise steuerfrei war. Nachdem das BVerfG am 7. Juli 2010 (Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76) entschieden hatte, die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre sei teilweise verfassungswidrig und nichtig, behandelte das Finanzamt (FA) nur noch einen Teil des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde aufgehoben. Für den Zeitraum der AdV vom 11. November 2004 bis zum 21. März 2011 (76 Monate) setzte das FA entsprechend der gesetzlichen Regelung Zinsen in Höhe von 6.023 € fest. Die Kläger hielten dies für verfassungswidrig, hatten mit ihrer Auffassung aber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Der BFH hat die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe (0,5 % pro Monat) verneint. Er war nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungs wegen (schon) dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen sei der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen (Verwendung von Kapital), sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen (Finanzierung von Steuernachzahlungen). Zum andern hätte sich erst nach dem Zeitraum, der im Streitfall zur Beurteilung stand, die Zinsen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert. Deshalb bedurfte es noch keiner Entscheidung des BFH, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt worden sind.

Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen, eigenkapitalersetzende Darlehen als Fremdkapital

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStGabzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

 

BFH Beschluss vom 6. Oktober 2009 I R 4/08

Begründung:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u.a. bei Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Denn das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruht ebenso wie das ihm entsprechende Abzinsungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Daher ist es sachgerecht, die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vorrangig am Gesichtspunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung auszurichten. Diese aber hängt nicht nur von der zivilrechtlichen Ausgangslage, sondern vorrangig davon ab, auf eine wie lange Zeit der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen mit einer Überlassung des Kapitals rechnen kann. Daran ist deshalb auch bei einem auf unbestimmte Zeit gewährten Darlehen die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zu orientieren.

Die Abzinsung des der Klägerin gewährten Gesellschafterdarlehens ist mithin dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung des Abzinsungsbetrags hat das FG eine Darlehenslaufzeit von sieben Jahren unterstellt. Diese Annahme beruht nicht nur auf einer Verständigung zwischen der Klägerin und der zuständigen Finanzbehörde, sondern ist auch in der Sache jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft

Keine Verzinsung vor Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer

Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist.

 BFH Urteil vom 23. September 2009 VII R 44/08

 Begründung:

§ 233a AO regelt die sog. "Vollverzinsung" oder auch "Verzinsung vor Fälligkeit" von Steuerforderungen im Bereich bestimmter, in Abs. 1 der Vorschrift aufgezählter Steuerarten –zu denen auch die Umsatzsteuer gehört–, bei denen der zeitliche Abstand zwischen Entstehung und Fälligkeit der Steuer oftmals groß ist, und erfasst daher nicht Steuerarten, bei denen die Festsetzung typischerweise zeitnah nach Steuerentstehung erfolgt, wie dies z.B. bei Zöllen und Verbrauchsteuern der Fall ist.

 Die Einfuhrumsatzsteuer ist gemäß § 1 Nr. 4 UStG eine Form der in § 233a Abs. 1 AO mit aufgeführten Umsatzsteuer. Sie weist aber im Vergleich zur sog. inneren Umsatzsteuer Besonderheiten auf, die zeigen, dass die Vorschrift des § 233a AO über die Verzinsung vor Fälligkeit für die Einfuhrumsatzsteuer nicht passt.

Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei unrichtigen Endrechnungen

Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen. Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur ohne Rückwirkung eintretenden Berichtigung des Steuerbetrags.

Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.

Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte nicht.

BFH Urteil vom 19. März 2009 V R 48/07