Aussetzungszinsen bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung

Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind auch bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung zu zahlen. Auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, worauf die Dauer im Einzelnen zurückzuführen ist, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit hat, der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch Entrichtung der Steuer vor Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zu entgehen.

BFH Beschluss vom 28.06.2010 – III B 97/09 BFHNV 2010 S. 1784