Pensionszusage unter 10 Jahren Laufzeit können in Einzelfällen anerkannt werden

Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
( BFH Urteil vom 24. April 2002 I R 43/01)

Finanzierbarkeit von Versorgungszusagen

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191).

Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.

Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191).

Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.

(BFH Urteil vom 7. November 2001 I R 79/00)

Zinsloses Gesellschafterdarlehen PDF Drucken E-Mail
17.01.2002

Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft zuzurechnen.

Die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient.
( BFHUrteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00).

Risikogeschäfte bei einer GmbH

Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt.

Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.

Der Bundesfinanzhof führt hierzu im einzelnen aus, dass es Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung ist , Risikogeschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Dies soll auch dann gelten, wenn sich eine entsprechende Risiko und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken.

Es kommt bei der steuerlichen Beurteilung nicht darauf an, ob die Durchführung der Geschäfte nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohen Risiken verbunden ist.

(BFH Urteil vom 8. August 2001 IR 106/99 BFHNV 2001 S. 1678 ff.).

Der Bundesfinanzhof grenzt sich mit dieser Entscheidung von seinen früher gesprochenen Urteilen ab. Er sieht nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn die Übernahme der Risiken der GmbH auf nachweisbar privater Veranlassung beruhen.

Diese Auffassung deckt sich nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung ( BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 112, unter 2.). Inwieweit dieses nunmehr überholt ist bleibt abzuwarten.