Vorstandstätigkeit für eine Bank ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar

Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast und Feststellungslast. Eine gewerbliche Tätigkeit schließt die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater, die die ausschließliche Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeiten beim Arbeitgeber voraussetzt, aus.

BFH Urteil vom 17.5.2011, VII R 47/10

Erläuterung BFH):

Mit Urteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Mitglied des Vorstands einer Bank nicht als Steuerberater bestellt werden darf, weil die Vorstandstätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen Mitglied des Vorstands einer Genossenschaftsbank geworden war, seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Zu Recht, wie der BFH jetzt entschied.

Die Bestellung als Steuerberater sei zu versagen, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei, was nach dem Steuerberatungsgesetz insbesondere für eine gewerbliche Tätigkeit gelte. Im Streitfall sei der Kläger gewerblich tätig, weil seine berufliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Bank geprägt werde. Die Voraussetzungen für eine nach dem Gesetz mögliche Ausnahme, falls durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lägen im Streitfall nicht vor. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater insbesondere dann in einen Interessenskonflikt gerate, wenn ein Mandant Kunde der Genossenschaftsbank sei. Wegen der als gewerblich anzusehenden Vorstandstätigkeit des Klägers, komme auch die nach dem Gesetz für sog. Syndikus-Steuerberater mögliche Ausnahme für den Kläger nicht in Betracht.