Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines Einfamilienhauses an eine Werkhalle

Ein Unternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus an seine Werkhalle anbuat, ist nicht zum Vorsteuerabzug auf die AUfwendungen für das Einfamilienhaus berechtigt. Eine Zuordnung des ausschließlich privat genutzten Wohnhauses zum unternehmerischen Bereich kommt nicht in Betracht, da es sich um jeweils selbständige Gebäude handelt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Versorgungsleitungen durch die Werkhalle in das Einfamilienhaus geführt werden.

FG Köln, Urteil vom 30.01.2008 (7 K 3232/05)

Einheitlichkeit der Leistungen beim Bau eines Gebäudes

Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache “Grundausstattung” hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der “Grundausstattung” höherwertigen Zustand übergeben wird.

Bundesfinanzhof Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
Auch wenn ein Gebäude über den normalen Standard hinaus ausgestattet wird, werden die Mehrkosten als einehitliche Leistung des Gebäudes gesehen und sind mit diesem steuerlich zu erfassen. In der Regel steuerfrei.

Rechtsmissbräuchliche Gestaltungen ist für die Besteuerung unbeachtlich

Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im Umsatzsteuerrecht .

Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes führt .

Die Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe gehören nicht dazu.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.11.2006, V R 43/04

Rechtsmissbräuchliche Gestaltungen sind nach § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Besteuerung unbeachtlich. Diese nationale deutsche Regelung ist auch im harmonisierten Umsatzsteuerrecht weiterhin anwendbar.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. November 2006 V R 43/04 entschied, entspricht die deutsche Regelung den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung, nach denen bei der Auslegung des Umsatzsteuerrechts eine “rechtsmissbräuchliche Praxis” zu beurteilen ist.

Im Streitfall hatte eine Tochterpersonengesellschaft einer Bank ein mehrgeschossiges Bürogebäude errichtet und anschließend für 10 Jahre steuerpflichtig an die Bank vermietet. Das Bauvorhaben war von der Bank geplant worden und speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Die Mittel für den Bau hatte die Tochtergesellschaft von der Bank und einer anderen Tochtergesellschaft zunächst im Wege von Gesellschafterdarlehen und später durch Übertragung aus deren Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes erhalten. Hätte die Bank das Gebäude selbst errichtet, wäre ein Abzug der im Zusammenhang mit dem Bau in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht möglich gewesen.
Denn da Kreditinstitute regelmäßig nur steuerfreie Umsätze ausführen, steht ihnen kein Vorsteuerabzug zu. Diese Einschränkung gilt für eine Tochtergesellschaft der Bank grundsätzlich nicht, die Vermietungsumsätze unter Verzicht auf die Steuerbefreiung ausführt.

Das Finanzamt versagte aber gleichwohl den von der Tochtergesellschaft geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes wegen rechtsmissbräuchlicher Gestaltung i.S. von § 42 AO 1977.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Die Vorschaltung einer Personengesellschaft allein zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aus dem von ihr zu verwirklichenden Bauvorhaben sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe für die Gestaltung – insbesondere für die anschließende steuerpflichtige Vermietung des Gebäudes an die Bank – im Streitfall nicht ersichtlich seien. Ertragsteuerliche Gründe könnten nicht als beachtliche wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 42 AO 1977 zur Rechtfertigung einer umsatzsteuerlich unangemessenen Gestaltung angeführt werden. Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH.

Vorsteuerabzug bei Wohngebäuden im Eigentum von Ehegatten

Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.

Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG 1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.
Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 40/01

Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errechteten Personengesellschaft, die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Auch wenn die Geschäftsveräußerung nicht steuerbar ist. Maßgebend sind die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft.

(BFH Urteil vom 15.07.2004 VR 84/99)

Vorsteuerabzug bei Pkw ab 1999

Ein Unternehmer, der einen Pkw zur gemischten Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet, kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.

(BFH Urteil vom 15.07.2004 V R 30/00)

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

(BFH Urteil vom 1.7.2004, V R 33 /01)

Vorsteuerabzug im Jahr des Umsatzes oder bei Vorlage der Rechnung

“Kann der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausüben, in dem er gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Rechnung besitzt oder gilt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG entsteht?”
(BFH Beschluss vom 21. März 2002 V R 33/01).