EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

Steht Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt?

BFH Entscheidung vom 10.7.2012, XI R 22/10

Begründung:

Die von der Klägerin mit ihren Mietwagen erbrachten Personenbeförderungsleistungen unterliegen nach nationalem Recht dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Denn Mietwagen fallen weder vom Wortlaut der nationalen Bestimmung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung unter den Begriff "Kraftdroschke" ("Taxi"), so dass der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung findet.

Von der Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG sollen Personenbeförderungen im öffentlichen Nahverkehr, zu denen auch der besonderen Anforderungen unterliegende Betrieb von Kraftdroschken bzw. Taxen gehört, erfasst werden. Der Gesetzgeber knüpft die Steuerermäßigung für die Personenbeförderung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG an zwei Voraussetzungen: die Beförderungsart (Schienenbahnverkehr, Kraftdroschkenverkehr usw.) und die Beförderungsstrecke (Nahverkehr innerhalb einer Gemeinde oder auf einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km).

Seit je herrscht Einvernehmen darüber, dass die Vorschrift den ermäßigten Steuersatz lediglich für die Beförderung von Personen im Taxenverkehr festsetzt, nicht aber für den Mietwagenverkehr, weil beide Formen der Personenbeförderung durch das PBefG eindeutig voneinander abgegrenzt sind. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Kraftdroschken- und Mietwagenverkehr lässt sich allerdings den Gesetzesmaterialien zum UStG nicht entnehmen.

Der Senat hält es für zweifelhaft, ob die nationale selektive Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, die eine unterschiedliche Behandlung der Mietwagenumsätze und Kraftdroschken- bzw. Taxenumsätze im Hinblick auf den anwendbaren Steuersatz zur Folge hat, mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Einklang steht.