Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

Eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung ist keine zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers.

Aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 39/07 lassen sich keine Folgerungen für die Beantwortung der Frage herleiten, ob für die Beurteilung zweier Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten die Entfernung zueinander von Bedeutung ist.

BFH Beschluss vom 02.03.2011 – III B 106/10 BFH NV 2011 S. 793 f.

Begründung:

Das Urteil des FG entspricht den Grundsätzen des Senatsurteils vom 22. Oktober 2009 III R 101/07 (BFH/NV 2010, 200), in dem entschieden wurde, dass eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung (Fachhochschule) nicht als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers anzusehen ist. Im Übrigen geht auch die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2008 davon aus, dass bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008).