Wahl der Gewinnermittlungsart

Vermögensvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung sind zwei unterschiedliche, aber grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden. Hat der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen, bleibt es bei der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG, also bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

Steuerpflichtige, die keinen Gewinn ermitteln wollen, haben keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen.

Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

BFH Urteil vom 21.07.2009 X R 46/08 BFH NV 2010 S. 186 ff.

Wahl der Gewinnermittlungsart

Vermögensvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung sind zwei unterschiedliche, aber grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden. Hat der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen, bleibt es bei der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG, also bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

Steuerpflichtige, die keinen Gewinn ermitteln wollen, haben keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen.

Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

BFH Urteil vom 21.07.2009 X R 46/08 BFH NV 2010 S. 186 ff.

Wahl der getrennte Veranlagung

Ist ein Ehegatte gemäß § 26 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Für die Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG nicht mehr an.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.9.2006, VI R 80/04