Werbeaufdrucke bei Sportvereinen sind ein steuerpflichtiger Umsatz

Ein gemeinnütziger Luftsportverein, der von einem Unternehmer “unentgeltlich” Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung gestellt bekommt, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.
(BFH Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01).