Bemessung des Arbeitslohn bei Leitungen aus Gruppenunfallversicherung

Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Prämien ist ggf. zu schätzen.

Im Schätzungswege kann auch bestimmt werden, inwieweit die Versicherungsbeiträge auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallen und insoweit als Werbungskostenersatz geleistet worden sind. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kommt eine hälftige Aufteilung in Betracht.

Bei mehrjährigen Prämienzahlungen sind auch die Voraussetzungen einer Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG zu prüfen.

BFH Urteil vom 11.12.2008 – VI R 19/06 BFH NV 2009 S. 905 f

Begründung:

Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zu Arbeitslohn führt. Zum Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung einer Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer führen vielmehr die vom Arbeitgeber zur Erlangung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers bis zur Auskehrung der Versicherungsleistung erbrachten Beiträge, der Höhe nach begrenzt auf die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Bei dem auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallenden Teil der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung handelt es sich um Werbungskostenersatz. Der als Werbungskostenersatz anzusehende Beitragsanteil führt deshalb auch zu fiktiv anzusetzenden. Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn saldiert werden kann.